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Art. 23 BauKaG
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Eintragungsausschüsse

Titel: Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BauKaG
Gliederungs-Nr.: 2133-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 23 BauKaG – Verfahren

(1) 1Die Eintragungsausschüsse sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Sie entscheiden nach ihrer freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 3Die Sitzungen der Eintragungsausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) 1Die Eintragungsausschüsse sind fähig, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu werden. 2Sie werden dabei durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BauKaG,BY - Baukammerngesetz/Art. 22 - 23, Fünfter Teil - Eintragungsausschüsse/
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