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Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremAGKrW-/AbfG,HB
Gliederungs-Nr.: 2129-e-1
Normtyp: Gesetz

Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 125)

Geändert durch Gesetz vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 126)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Einleitende Bestimmungen  
  
Ziel des Gesetzes1
Pflichten der öffentlichen Hand2
  
Abschnitt 2  
Öffentliche Entsorgung  
  
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger3
Ortsrechtliche Regelungsbefugnisse4
Abfallberatungspflicht5
Abfallwirtschaftkonzepte und Abfallbilanzen6
Andienung und Überlassung gefährlicher Abfälle7
Gebühren8
Datenerhebung und -verarbeitung9
  
Abschnitt 3  
Abfallwirtschaftsplanung  
  
Abfallwirtschaftsplanung10
Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes11
  
Abschnitt 4  
Abfallentsorgungsanlagen  
  
Veränderungssperre12
Enteignung13
Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung14
Pflichten des Eigentümers15
  
Abschnitt 5  
Abfallüberwachung  
  
Unzulässige Abfallentsorgung16
Kosten der abfallbehördlichen Überwachung17
Sachverständige18
Anordnung für den Einzelfall19
  
Abschnitt 6  
Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten  
  
Sachlich und örtlich zuständige Behörden20
Ordnungswidrigkeiten21
Inkrafttreten/Außerkrafttreten22


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAGKrW-/AbfG,HB - Ausführungsgesetz Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz/
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