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§ 4 BremAGKrW-/AbfG
Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Öffentliche Entsorgung

Titel: Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremAGKrW-/AbfG,HB
Gliederungs-Nr.: 2129-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremAGKrW-/AbfG – Ortsrechtliche Regelungsbefugnisse

(1) Die Stadtgemeinden regeln durch Ortsgesetz, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Weise, wann und an welchem Ort ihnen die Abfälle zu überlassen sind und wann sie als angefallen gelten. Die Stadtgemeinden können vom Abfallbesitzer verlangen, Abfälle getrennt zu halten, zu lagern und zu entsorgen, wenn dies die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Abfälle fördert. Sie können durch Ortsgesetz Inhalt und Umfang der Entsorgungspflichten bei Abfallbehältern auf öffentlichen Straßen- und Grünflächen regeln. Die Gemeinden können Regelungen zur Entsorgung nicht funktionstüchtiger Fahrräder treffen, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind und keine Anhaltspunkte für eine bestimmungsgemäße Nutzung aufweisen. Darüber hinaus regeln sie die Voraussetzungen für Erstattungsansprüche außerhalb des bürgerlichen Rechts, die wegen des Abhandenkommens oder der Beschädigung von Abfallbehältern entstehen.

(2) Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz regeln, wann und in welcher Weise Sammelbehälter für Verkaufsverpackungen nach § 3 Absatz 1 der Verpackungsverordnung bereitgestellt oder diese Verkaufsverpackungen in öffentlich zugängliche Sammelcontainer eingeworfen werden dürfen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAGKrW-/AbfG,HB - Ausführungsgesetz Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz/§§ 3 - 9, Abschnitt 2 - Öffentliche Entsorgung/
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