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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/UntAusschG,HB - Untersuchungsausschussgesetz/
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§ 17 UntAusschG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Landesrecht Bremen
§ 17 UntAusschG – Gerichtliche Zuständigkeiten
(1) Über Anträge des Untersuchungsausschusses entscheidet das Amtsgericht Bremen.
(2) Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde (§§ 305, 310) sind entsprechend anzuwenden; die Beschwerde gegen eine Anordnung auf Grund von § 16 Abs. 4 ist binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung einzulegen.
(3) In diesem Verfahren hat der Untersuchungsausschuss die Rechte der Staatsanwaltschaft.
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