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§ 116 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil XI – Besondere Bestimmungen

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 116 BremHG – Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne Berechtigung Hochschulgrade oder Bezeichnungen verleiht, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, oder

  2. 2.

    ausländische Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel oder entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel gegen Entgelt vermittelt,

  3. 3.

    ohne Genehmigung eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule betreibt,

  4. 4.

    unbefugt eine Einrichtung unter einer der nach § 112 Absatz 8 möglichen Bezeichnungen führt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 112 - 117, Teil XI - Besondere Bestimmungen/
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