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§ 12 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil II – Weiterentwicklung des Hochschulwesens

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BremHG – Vereinbarungen der Hochschulen über die Zusammenarbeit

(1) Zur besseren Aufgabenerfüllung wirken die staatlichen Hochschulen untereinander und mit anderen Hochschulen und öffentlichen oder öffentlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen, auch außerhalb der Landesgrenzen und im europäischen und außereuropäischen Raum, zusammen.

(2) Führen Hochschulen einen oder mehrere Studiengänge gemeinsam durch, wird jeweils eine gemeinsame Prüfungsordnung erlassen. Die Hochschulen haben durch die Gestaltung des Studiums und der Prüfungen die Voraussetzungen einer gegenseitigen Anrechnung und Anerkennung gleichwertiger Studien- und Prüfungsleistungen zu schaffen.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 treffen die Hochschulen untereinander oder mit den in Absatz 1 genannten anderen Einrichtungen Vereinbarungen, die gemeinsame Gremien mit bestimmten Entscheidungsbefugnissen vorsehen sollen.

(4) Zur Erfüllung der Aufgaben in Lehre und Forschung für einen integrierten Studiengang, der mehrere Hochschulen betrifft, setzen die betroffenen Hochschulen durch Vereinbarung ein gemeinsames Gremium ein, das für den Bereich dieses Studiengangs Aufgaben des Fachbereichsrates wahrnimmt.

(5) Soweit es für das Zusammenwirken der Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist, können hauptberuflich tätige Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 mehreren, auch auswärtigen Hochschulen als Mitglieder zugeordnet werden. Die Zuordnung bestimmt das Maß der Wahrnehmung ihrer hauptberuflichen Aufgaben an der einzelnen Hochschule. Die Rechtsstellung der Bediensteten wird im Übrigen durch die ursprüngliche Zugehörigkeit zu einer Hochschule, ansonsten durch die Zuordnung bei der Einstellung bestimmt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 12 - 13a, Teil II - Weiterentwicklung des Hochschulwesens/