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Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Teil VII – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Kapitel 2 – Fachbereiche und Fakultäten
§ 88 BremHG – Fachbereichsrat
(1) Der Fachbereichsrat besteht aus bis zu 13 Vertretern oder Vertreterinnen der Gruppen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 bis 3. Die Stimmenmehrheit der Hochschullehrergruppe in allen Angelegenheiten, die unmittelbar Lehre und Forschung betreffen, wird gewährleistet. Im Fall des § 4 Abs. 12 nimmt ein Vertreter oder eine Vertreterin des angegliederten berufsqualifizierenden Bildungsgangs oder des an dem dualen Studiengang beteiligten Unternehmens mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fachbereichsrats teil.
(2) Der Fachbereichsrat kann vom Dekanat oder einzelnen Dekanatsmitgliedern und vom Rektor oder der Rektorin Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fachbereichs verlangen.
(3) Der Fachbereichsrat kann Ausschüsse bilden und auf sie Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben übertragen (beschließende Ausschüsse). Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erfüllung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame beschließende Ausschüsse bilden. Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen ist jederzeit widerruflich.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen/§§ 86 - 91, Kapitel 2 - Fachbereiche und Fakultäten/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168667,97
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