Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 32 - 47, Teil IV - Studierende/§§ 32 - 44a, Kapitel 1 - Hochschulzugang und Immatrikulation/
Dokument
§ 41 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen
Teil IV – Studierende → Kapitel 1 – Hochschulzugang und Immatrikulation
§ 41 BremHG – Nebenhörer und Nebenhörerinnen sowie Gasthörer und Gasthörerinnen
(1) Die Hochschulen können Studierende anderer Hochschulen jeweils für die Dauer eines Semesters als Nebenhörer oder Nebenhörerinnen zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen. Die Zugelassenen sind berechtigt, in den entsprechenden Lehrveranstaltungen Prüfungsleistungen oder Prüfungsvorleistungen zu erbringen.
(2) Die Hochschulen können Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studierende sind, als Gasthörerinnen und Gasthörer jeweils für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Veranstaltungen zulassen.
(3) Das Nähere bestimmen die Immatrikulationsordnungen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 32 - 47, Teil IV - Studierende/§§ 32 - 44a, Kapitel 1 - Hochschulzugang und Immatrikulation/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168667,46
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168667,46
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.