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§ 81 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil VII – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Kapitel 1 – Zentrale Organe und Hochschulleitung

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 BremHG – Aufgaben des Rektorats und des Rektors oder der Rektorin

(1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor oder der Rektorin, ein bis drei Konrektoren oder Konrektorinnen und dem Kanzler oder der Kanzlerin. Der Rektor oder die Rektorin führt den Vorsitz und legt die Grundsätze fest, nach denen die Hochschule geleitet und verwaltet werden soll. Das Rektorat regelt die Geschäftsverteilung, soweit sie nicht in diesem Gesetz geregelt ist, durch eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Rektorats nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben des Rektorats in eigener Zuständigkeit wahr.

(2) Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, die das Gesetz keinem anderen Organ zuweist. Unter Beachtung der Beschlüsse des Akademischen Senats und der Grundsätze des Rektors oder der Rektorin sowie der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen leitet es die Hochschule. Es verteilt die Stellen und Mittel unter Berücksichtigung der Leistungen und Belastungen in Forschung und Lehre und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Es legt jährlich gegenüber dem Akademischen Senat Rechenschaft ab. Es nimmt seine Rechte und Pflichten nach § 18 in Berufungsverfahren wahr. Das Rektorat übt seine Rechte zur Einrichtung einer hochschulübergreifenden gemeinsamen wissenschaftlichen Einrichtung nach § 13 sowie seine Rechte im Rahmen der Einrichtung einer rechtsfähigen Teilkörperschaft nach § 13a aus. Es kann zu allen Angelegenheiten der Hochschule Stellung nehmen. Es sorgt zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für das Zusammenwirken ihrer Organe, Organisationseinheiten und Mitglieder. Es unterrichtet die Organe über die wichtigen Angelegenheiten und hat das Recht, an den Sitzungen aller Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf sein Verlangen ist es über alle Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Rektor oder die Rektorin vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich nach außen und nach innen. Er oder sie bestimmt die Anzahl der Konrektoren oder Konrektorinnen unter Beachtung von § 81 Absatz 1 Satz 1 sowie die Dauer ihrer Amtszeit in einem Rahmen von zwei bis fünf Jahren und bestellt sie sowie den Kanzler oder die Kanzlerin nach Beschlussfassung durch den Akademischen Senat. Er oder sie wahrt die Ordnung der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Er oder sie kann einzelne Mitglieder der Hochschule für bestimmte Bereiche mit der internen Ausübung des Hausrechts betrauen. Das Recht, um Amtshilfe zu ersuchen oder einen Strafantrag wegen Verletzung des Hausrechts zu stellen, bleibt dem Rektor oder der Rektorin vorbehalten. Der Rektor oder die Rektorin entscheidet auf Vorschlag der Dekane und Dekaninnen nach § 89 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 über alle Fragen der Gewährung von Leistungsbezügen, soweit diese Entscheidungen durch Rechtsverordnung der Hochschule übertragen worden sind. Der Rektor oder die Rektorin kann auch ohne Vorschlag eines Dekans oder einer Dekanin über die Gewährung von Leistungsbezügen entscheiden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung gegeben sind.

(4) Der Rektor oder die Rektorin ist verpflichtet, Entscheidungen oder Maßnahmen von Organen und Gremien, die er oder sie für rechtswidrig hält, binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme unter Angabe der Gründe zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Bleibt die Beanstandung erfolglos, so entscheidet die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Die Beanstandung entfällt spätestens drei Monate nach dem Widerspruch des Organs oder Gremiums, wenn bis dahin keine andere Entscheidung erfolgt ist.

(5) Der Rektor oder die Rektorin kann in dringenden Fällen unter Angabe der Gründe die kurzfristige Einberufung eines jeden Organs und Gremiums fordern und verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird. Der Rektor oder die Rektorin kann eine angemessene Frist zur Beratung und Entscheidung setzen.

(6) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine Entscheidung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Rektor oder die Rektorin anstelle des zuständigen Organs Maßnahmen und Entscheidungen treffen. Er oder sie unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich. Das zuständige Organ kann die Maßnahme durch eine eigene Regelung der Angelegenheit aufheben oder abändern-, entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

(7) Der Rektor oder die Rektorin kann Verfahrensweisen und Entscheidungen von Organen und Gremien, die geeignet sind, der Hochschule erheblichen Schaden zuzufügen, unter Angabe der Gründe beanstanden. Auf Antrag des Rektors oder der Rektorin hat sich der Akademische Senat mit der Beanstandung zu befassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen/§§ 79 - 85a, Kapitel 1 - Zentrale Organe und Hochschulleitung/