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§ 20 LMG
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Meldepflichten

Titel: Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LMG – Rechte und Pflichten des Wohnungsgebers
(zu § 11 Melderechtsrahmengesetz)

Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. Sie kann von ihnen Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben sowie Tag des Ein- oder Auszuges. Bei Binnenschiffern oder Seeleuten (§ 22) trifft diese Pflicht den Schiffseigner oder den Reeder.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LMG,MV - Landesmeldegesetz/§§ 13 - 29, Abschnitt III - Meldepflichten/