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§ 13 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Grundlagen der Kommunalverfassung

Titel: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NKomVG
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Gesetz

§ 13 NKomVG – Anschlusszwang, Benutzungszwang

1Die Kommunen können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung

  1. 1.

    für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss

    1. a)

      an die öffentliche Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und die Fernwärmeversorgung,

    2. b)

      von Heizungsanlagen an bestimmte Energieversorgungsanlagen und

    3. c)

      an ähnliche dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen

    anordnen (Anschlusszwang) sowie

  2. 2.

    die Benutzung

    1. a)

      der in Nummer 1 genannten Einrichtungen,

    2. b)

      der öffentlichen Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen sowie

    3. c)

      der öffentlichen Schlachthöfe

    vorschreiben (Benutzungszwang),

wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. 2Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- oder Benutzungszwang zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte Gruppen von Personen oder Grundstücken beschränken.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKomVG,NI - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz/§§ 1 - 18, Erster Teil - Grundlagen der Kommunalverfassung/