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Art. 3 PAG
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) 
Landesrecht Bayern

I. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: PAG
Gliederungs-Nr.: 2012-1-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 3 PAG – Verhältnis zu anderen Behörden

Die Polizei wird tätig, soweit ihr die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/PAG,BY - Polizeiaufgabengesetz/Art. 1 - 10, I. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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