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§ 10 NFeiertagsG
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Landesrecht Niedersachsen

II. Abschnitt – Die kirchlichen Feiertage

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFeiertagsG
Gliederungs-Nr.: 11420010000000
Normtyp: Gesetz

§ 10 NFeiertagsG

Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Religionsgemeinschaften ist, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den in § 7 genannten kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NFeiertagsG,NI - Niedersächsisches Feiertagsgesetz/§§ 7 - 12, II. Abschnitt - Die kirchlichen Feiertage/
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