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§ 7 NFeiertagsG
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Landesrecht Niedersachsen

II. Abschnitt – Die kirchlichen Feiertage

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFeiertagsG
Gliederungs-Nr.: 11420010000000
Normtyp: Gesetz

§ 7 NFeiertagsG

(1) An den folgenden kirchlichen Feiertagen ist die Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens nach § 5 Abs. 1 geschützt:

  1. a)

    6. Januar (Epiphanias/Heiligedreikönigstag);

  2. b)

    Fronleichnam (60. Tag nach Ostersonntag) und Allerheiligen (1. November) in Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung;

  3. c)

    Buß- und Bettag (Mittwoch nach dem Volkstrauertag).

(2) In Gemeinden, in denen der Reformationstag, der Fronleichnamstag oder der Allerheiligentag bisher als ganztägige kirchliche Feiertage üblich waren, gilt der Schutz nach § 5 Abs. 1 Buchst. c für den ganzen Tag. Die Feststellung hierüber treffen die Gemeinden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NFeiertagsG,NI - Niedersächsisches Feiertagsgesetz/§§ 7 - 12, II. Abschnitt - Die kirchlichen Feiertage/