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§ 12 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

3. Abschnitt – Straßenbau und -unterhaltung

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BremLStrG – Bautechnische Sicherheit

Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauwerke technisch allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLStrG,HB - Bremisches Landesstraßengesetz/§§ 9 - 14, 3. Abschnitt - Straßenbau und -unterhaltung/
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