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§ 33 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

6. Abschnitt – Besondere Vorschriften für Straßen A und UVP-pflichtige Straßen

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 BremLStrG – Planfeststellung

(1) Neue Straßen einschließlich der Straßen, für die nach § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, dürfen nur gebaut, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Dies gilt auch für Radverkehrs- und Gehweganlagen, soweit die Planfeststellungsbehörde einem entsprechenden Antrag des Vorhabenträgers zugestimmt hat. Nebenanlagen (§ 2 Abs. 3) der Straßen nach Satz 1 können zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht werden. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. In dem Planfeststellungsbeschluss soll auch darüber entschieden werden, welche Kosten andere Beteiligte zu tragen haben.

(1a) Für den Neubau oder die Änderung einer öffentlichen Straße innerhalb des Einwirkungsbereiches von Betrieben im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit eine Prüfung der geplanten Maßnahme ergeben hat, dass

  1. 1.

    diese im Gefährdungsbereich eines solchen Betriebes belegen wäre,

  2. 2.

    sie Ursache von schweren Unfällen sein kann,

  3. 3.

    sie Ursache von schweren Unfällen sein kann,

  4. 4.

    durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können.

Die Planung einer solchen Straße erfolgt unter Wahrung angemessener Sicherheitsabstände zu den unter die Richtlinie 2012/18/EU fallenden Betrieben oder unter Sicherstellung sonstiger baulich-technischer oder organisatorischer Vorkehrungen. Der Plan ist der betroffenen Öffentlichkeit nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts zugänglich zu machen. Neben Zeichnungen und Erläuterungen enthält er die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU.

(2) Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen.

(3) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

  1. 1.

    Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit einer Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben,

  2. 2.

    mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, dass das Benehmen hergestellt worden ist und

  3. 3.

    es sich bei der Straße nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(4) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn

  1. 1.

    es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

  2. 2.

    andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegen stehen und

  3. 3.

    Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Im Planfeststellungsbeschluss sind dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung und die Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen notwendig sind. Sind solche Anlagen mit dem Vorhaben unvereinbar oder stehen ihre Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck, so hat der Betroffene gegen den Träger der Straßenbaulast Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Die §§ 41 und 42 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) bleiben unberührt.

(6) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf die benachbarten Grundstücke erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, die zur Vermeidung der nachteiligen Wirkungen nach Absatz 4 auf die benachbarten Grundstücke notwendig sind. Sie sind dem Träger der Straßenbaulast durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzulegen. Sind solche Anlagen mit dem Vorhaben unvereinbar oder stehen ihre Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck, so hat der Betroffene gegen den Träger der Straßenbaulast Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Soweit die Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen zu leisten ist, sind die Vorschriften des § 42 Abs. 2 und 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) anzuwenden. Werden Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder durch höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(7) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so wird er unwirksam. Die Planfeststellungsbehörde kann vor Ablauf dieser Frist die Wirksamkeit des Planes um höchstens fünf Jahre verlängern. Diese Verlängerung ist öffentlich bekannt zu geben.

(8) Im übrigen gelten für die Planfeststellung die Vorschriften des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243) in der jeweils geltenden Fassung.

(9) Planfeststellungsbehörde, Anhörungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde im Sinne des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der zuständige Senator (§ 46 Abs. 1).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLStrG,HB - Bremisches Landesstraßengesetz/§§ 27 - 35, 6. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Straßen A und UVP-pflichtige Straßen/