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§ 83 VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Bundesrecht

Teil VII – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse → Abschnitt 1 – Ehrenamtliche Tätigkeit

Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwVfG
Gliederungs-Nr.: 201-6
Normtyp: Gesetz

§ 83 VwVfG – Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit

(1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(2) 1Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. 2Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz/§§ 81 - 93, Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse/§§ 81 - 87, Abschnitt 1 - Ehrenamtliche Tätigkeit/