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§ 10 UntAusschG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: UntAusschG
Gliederungs-Nr.: 1100-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 UntAusschG – Beweisaufnahme

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Ausschussmitglieder beantragt werden, es sei denn, dass sie offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrags liegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/UntAusschG,HB - Untersuchungsausschussgesetz/
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