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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NHZG,NI - Hochschulzulassungsgesetz/
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§ 1 NHZG
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Niedersächsisches Hochschulzulassungsgesetz (NHZG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 1 NHZG – Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt
- 1.
die Festlegung von Zulassungsbeschränkungen für Studiengänge oder Teilstudiengänge einer Hochschule,
- 2.
die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen in staatlicher Verantwortung
- a)
für Studiengänge mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen,
- b)
für zulassungsbeschränkte Studiengänge, die in das Zentrale Vergabeverfahren nach Abschnitt 3 des am 21. März/4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) einbezogen sind,
sowie
- 3.
die Möglichkeit der Unterstützung der Hochschulen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) bei der Durchführung der Zulassungs- und Anmeldeverfahren
und enthält Bestimmungen zur Ausführung des Staatsvertrages.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NHZG,NI - Hochschulzulassungsgesetz/
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