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Berliner Pressegesetz
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Pressegesetz
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: PresseG,BE
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 PresseG – Freiheit der Presse

(1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in diesem Rahmen durch die geltenden Gesetze zugelassen sind.

(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.




§ 2 PresseG – Zulassungsfreiheit

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf nicht von irgendeiner Zulassung abhängig gemacht werden.




§ 3 PresseG – Öffentliche Aufgabe der Presse

(1) Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe.

(2) Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

(3) Die Presse nimmt berechtigte Interessen im Sinne des § 193 StGB wahr, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.




§ 4 PresseG – Informationsrecht der Presse

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse, die sich als solche ausweisen, zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können nur verweigert werden, soweit

  1. 1.
    Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  2. 2.
    Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheim gehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen schädigen oder gefährden würde oder
  3. 3.
    hierdurch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  4. 4.
    ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.

(4) Die Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift können von den Behörden verlangen, dass ihnen deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als ihren Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

(5) Die Vorschriften des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.




§ 5 PresseG

(weggefallen)




§ 6 PresseG – Begriffsbestimmungen

(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. 1.
    amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. 2.
    die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen.

(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.




§ 7 PresseG – Impressum

(1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Wohnort oder Geschäftssitz der Drucker und der Verleger, beim Selbstverlag der Verfasser oder der Herausgeber, genannt sein.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner der Name und die Anschrift der verantwortlichen Redakteure anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder Einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist eine verantwortliche Person zu benennen; für diese gelten die Vorschriften über die verantwortlichen Redakteure entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig Sachgebiete oder ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch die für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteure und Verleger zu benennen.




§ 7a PresseG – Offenlegung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse

(1) Die Verleger eines periodischen Druckwerks müssen in regelmäßigen Zeitabständen im Druckwerk die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse ihres Verlags und ihre Rechtsbeziehungen zu mit ihnen verbundenen Presse- und Rundfunkunternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) offen legen. Die Bekanntgabe erfolgt

  1. 1.
    bei täglich oder wöchentlich erscheinenden Druckwerken in dem Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderhalbjahres,
  2. 2.
    bei anderen periodischen Druckwerken in dem Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderjahres.

Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse sind unverzüglich bekannt zu machen.

(2) Bei der Offenlegung sind mindestens anzugeben:

  1. 1.
    bei Einzelkaufleuten: Vorname, Name, Beruf und Wohnort der Inhaber;
  2. 2.
    bei offenen Handelsgesellschaften: Vorname, Name, Beruf und Wohnort jedes Gesellschafters;
  3. 3.
    bei Kommanditgesellschaften: Vorname, Name, Beruf und Wohnort der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten;
  4. 4.
    bei Aktiengesellschaften: Vorname, Name und Wohnort derjenigen Aktionäre, die mehr als 25 vom Hundert des Aktienkapitals besitzen, sowie der Mitglieder der Aufsichtsräte unter Benennung ihrer Vorsitzenden
  5. 5.
    bei Kommanditgesellschaften auf Aktien: Vorname, Name, Beruf und Wohnort der persönlich haftenden Gesellschafter, der Aktionäre, die mehr als 25 vom Hundert des Aktienkapitals besitzen, sowie der Mitglieder der Aufsichtsräte unter Benennung ihrer Vorsitzenden;
  6. 6.
    bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Vorname, Name, Beruf und Wohnort aller Gesellschafter mit einer Stammeinlage von mehr als 5 vom Hundert des Stammkapitals unter bruchteilsmäßiger Angabe der geleisteten Stammeinlage;
  7. 7.
    bei Genossenschaften: Vorname, Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder der Vorstände und der Aufsichtsräte unter Benennung ihrer Vorsitzenden.

(3) Außerdem sind alle stillen Beteiligungen und Anteilstreuhandschaften aufzuführen unter genauer Bezeichnung der stillen Gesellschafter und Treugeber. Ferner haben die Gesellschafter auch gegenüber der Gesellschaft Anteilstreuhandschaften mit Dritten offen zu legen unter genauer Bezeichnung der Treugeber.

(4) Ist an einer Verlagsgesellschaft eine andere Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt, so sind über diese Gesellschaft die gleichen Angaben zu machen wie sie in Absatz 2 für die Verleger vorgeschrieben sind.

(5) Die Bezeichnung des Berufs muss bei Bestehen eines Dienstverhältnisses die jeweiligen Dienstgeber erkennen lassen; bei Personen, die Inhaber oder Mitinhaber anderer wirtschaftlicher Unternehmungen sind, müssen die Unternehmungen mit den Angaben über den Beruf genannt werden.




§ 8 PresseG – Persönliche Anforderungen an die verantwortlichen Redakteure

(1) Als verantwortliche Redakteure können diejenigen nicht tätig sein und beschäftigt werden, die

  1. 1.

    ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben,

  2. 2.

    infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,

  3. 3.

    nicht unbeschränkt geschäftsfähig sind,

  4. 4.

    nicht unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden können.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nummer 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 1 und 4 gelten nicht für periodisch erscheinende Zeitschriften, die Zwecken der Wissenschaft oder der Kunst dienen. Für diese Zeitschriften muss eine verantwortliche Person im Geltungsbereich des Grundgesetzes benannt werden; diese braucht nicht die verantwortliche Person für den redaktionellen Teil zu sein. Auf diese Verantwortlichen finden im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes über die verantwortlichen Redakteure Anwendung.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht für Druckwerke, die in Justizvollzugsanstalten im Rahmen der Gefangenenmitverantwortung für Gefangene herausgegeben werden.




§ 9 PresseG – Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Haben die Verleger eines periodischen Druckwerks oder die Verantwortlichen (§ 7 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so haben sie diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.




§ 10 PresseG – Gegendarstellungsanspruch

(1) Die verantwortlichen Redakteure und die Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung von Personen oder Stellen zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen sind. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder bei Anzeigen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Der Abdruck der Gegendarstellung kann von den betroffenen Personen oder Stellen oder ihren Vertretern nur verlangt werden, wenn die Gegendarstellung den verantwortlichen Redakteuren oder den Verlegern unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht. Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform.

(3) Die Gegendarstellung muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; die Gegendarstellung darf nicht in Form eines Leserbriefs erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei; dies gilt nicht für Anzeigen. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Für die Durchsetzung des vergeblich geltendgemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag der betroffenen Personen oder Stellen kann das Gericht anordnen, dass die verantwortlichen Redakteure und die Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände), der Bezirke sowie der Gerichte.

(6) Auf den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung. Der Gegendarstellungsanspruch richtet sich gegen die Rundfunkanstalt, die für die redaktionelle Gestaltung der Sendung verantwortlich ist. Die Gegendarstellung muss unverzüglich für den gleichen Bereich sowie zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die beanstandete Sendung verbreitet werden.




§ 11 PresseG

(weggefallen)




§ 12 PresseG

(weggefallen)




§ 13 PresseG

(weggefallen)




§ 14 PresseG – Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke

(1) Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerks verboten.

(2) Auf die Beschlagnahme einzelner Stücke eines Druckwerks zur Sicherung des Beweises findet Absatz 1 keine Anwendung.




§ 15 PresseG

(weggefallen)




§ 16 PresseG

(weggefallen)




§ 17 PresseG

(weggefallen)




§ 18 PresseG

(weggefallen)




§ 19 PresseG – Strafrechtliche Verantwortung

(1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Gesetzen.

(2) Ist mittels eines Druckwerks eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, so werden, soweit sie nicht wegen dieser Handlung schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar sind,

  1. 1.

    bei periodischen Druckwerken die verantwortlichen Redakteure, wenn sie ihre Verpflichtung verletzt haben, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten,

  2. 2.

    bei sonstigen Druckwerken die Verleger, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und die rechtswidrige Tat hierauf beruht,

mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wird die rechtswidrige Tat nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, so ist eine Strafverfolgung nach den Nummern 1 und 2 nur auf Antrag oder mit Ermächtigung zulässig.




§ 20 PresseG – Strafbare Verletzung der Presseordnung

Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen werden diejenigen bestraft, die

  1. 1.

    als Verleger Personen zu verantwortlichen Redakteuren oder Verantwortlichen (§ 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3) bestellen, die nicht den Anforderungen des § 8 entsprechen,

  2. 2.

    als verantwortliche Redakteure zeichnen, obwohl sie die Voraussetzungen des § 8 nicht erfüllen,

  3. 3.

    als verantwortliche Redakteure oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandeln,

  4. 4.

    entgegen dem Verbot des § 14 ein beschlagnahmtes Druckwerk verbreiten oder wieder abdrucken.




§ 21 PresseG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handeln diejenigen, die vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als verantwortliche Redakteure oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum (§ 7) zuwiderhandeln oder als Unternehmer Druckwerke verbreiten, in denen die nach § 7 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,

  2. 2.

    gegen die Verpflichtung aus § 7a verstoßen,

  3. 3.

    als Verleger oder als Verantwortliche (§ 7 Absatz 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich machen oder kenntlich machen lassen (§ 9),

  4. 4.

    gegen die Verpflichtung aus § 10 Absatz 3 Satz 3 verstoßen.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig eine der in § 19 Abs. 2 oder § 20 bezeichneten Handlungen begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Polizei Berlin.




§ 22 PresseG – Verjährung

(1) Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten.

(2) Die Verfolgung der in § 21 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

(4) Bei Vergehen nach nach den §§ 86, 86a und 129a Absatz 5, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie nach den §§ 130, 131 und 184a, 184b und 184c des Strafgesetzbuches gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.




§ 22a PresseG – Verarbeitung personenbezogener Daten, Medienprivileg

(1) Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den damit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind diese Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch bei Beendigung der Tätigkeit fort. Im Übrigen finden von Kapitel II bis VII sowie IX der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2 und Artikel 24 sowie Artikel 32 sowie von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur § 83 Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird, § 83 Bundesdatenschutzgesetz gilt mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses nach Satz 1 bis 3 gehaftet wird.

(2) Wird jemand durch eine Berichterstattung in Folge der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu journalistischen Zwecken in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Person Auskunft über die zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit

  1. 1.

    aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, geschlossen werden kann, oder

  2. 2.

    aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder

  3. 3.

    durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.

Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse, soweit sie der freiwilligen Selbstregulierung durch den Pressekodex, den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz sowie der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen.




§ 23 PresseG – Geltung für den Rundfunk

(1) Für den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) gelten die §§ 1, 3, 4, 8, 14, § 19 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, § 20 Nummer 1 bis 4, § 21 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 bis 4 sowie § 22a entsprechend. § 22 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch bei Vergehen nach § 184d in Verbindung mit den §§ 184a bis 184c des Strafgesetzbuches die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung anzuwenden sind.

(2) Der Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen" vom 6. Juni 1961 (GVBl. S. 1641) bleibt unberührt.




§ 24 PresseG – Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1965 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl. S. 65) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 1. Juli 1883 (RGBl. S. 159), vom 3. Juni 1914 (RGBl. S. 195), vom 4. März 1931 (RGBl. I S. 29), vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 839) und vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735).