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§ 3 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. SÜG
Gliederungs-Nr.: 12000040000000
Normtyp: Gesetz

§ 3 Nds. SÜG – Verschlusssachen

(1) Verschlusssachen sind hierzu von der zuständigen Behörde oder auf deren Veranlassung von einem Dritten nach Maßgabe des Absatzes 2 eingestufte, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform.

(2) Eine Verschlusssache ist

  1. 1.
    STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
  2. 2.
    GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
  3. 3.
    VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. SÜG,NI - Nds. SicherheitsüberprüfungsG/§§ 1 - 5, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/