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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/UntAusschG,HB - Untersuchungsausschussgesetz/
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§ 20 UntAusschG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Landesrecht Bremen
§ 20 UntAusschG – Ergebnis der Untersuchung
(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss der Bürgerschaft einen schriftlichen Bericht.
(2) Die Anfertigung des Berichtsentwurfs obliegt dem Vorsitzenden. Über die endgültige Abfassung entscheidet der Untersuchungsausschuss mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, einen abweichenden Bericht vorzulegen. Dieser Bericht ist dem Bericht des Untersuchungsausschusses anzuschließen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/UntAusschG,HB - Untersuchungsausschussgesetz/
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