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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAbgG,HB - Bremisches Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 26, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung/§§ 24 - 26, 5. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften/
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§ 26 BremAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Bremen
Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 5. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 26 BremAbgG – Verzicht, Übertragbarkeit
Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 5 ist unzulässig. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 ist mit Ausnahme der Durchsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 2a Absatz 1 nicht übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 bis 850i der Zivilprozessordnung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAbgG,HB - Bremisches Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 26, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung/§§ 24 - 26, 5. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften/
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