Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 49 BremAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Bremen

Sechster Teil – Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften,Inkrafttreten

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremAbgG,HB
Gliederungs-Nr.: 1100-a-3
Normtyp: Gesetz

§ 49 BremAbgG – Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes

(1) Bei der Berechnung der Mitgliedszeit in der Bürgerschaft wird die Zeit der Mitgliedschaft nach dem 12. Oktober 1946, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt, berücksichtigt.

(2) Ein Mitglied der Bürgerschaft, das bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, oder seine Hinterbliebenen erhalten Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz.

(3) Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz werden für Zeiten, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegen, nur auf Antrag gewährt. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAbgG,HB - Bremisches Abgeordnetengesetz/§§ 46 - 56, Sechster Teil - Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften,Inkrafttreten/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.