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§ 29 BremAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Bremen

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremAbgG,HB
Gliederungs-Nr.: 1100-a-3
Normtyp: Gesetz

§ 29 BremAbgG – Dienstrechtliche Auswirkungen bei Vereinbarkeit von Amt und Mandat

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Land Bremen, deren Tätigkeit mit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft vereinbar ist, dürfen für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft nicht mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sein. Auf Antrag ist ihnen für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft jederzeit entweder Urlaub unter Fortfall der Bezüge oder eine Teilzeitbeschäftigung mit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewähren. Für Beschäftigte, die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden, gilt Satz 1 nicht und Satz 2 Halbsatz 2 mit der Maßgabe, dass auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gewährt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAbgG,HB - Bremisches Abgeordnetengesetz/§§ 27 - 35, Vierter Teil - Angehörige des öffentlichen Dienstes/