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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAbgG,HB - Bremisches Abgeordnetengesetz/§§ 46 - 56, Sechster Teil - Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften,Inkrafttreten/
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§ 49 BremAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Bremen
Sechster Teil – Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften,Inkrafttreten
§ 49 BremAbgG – Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes
(1) Bei der Berechnung der Mitgliedszeit in der Bürgerschaft wird die Zeit der Mitgliedschaft nach dem 12. Oktober 1946, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegt, berücksichtigt.
(2) Ein Mitglied der Bürgerschaft, das bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, oder seine Hinterbliebenen erhalten Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz.
(3) Altersentschädigung oder Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz werden für Zeiten, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegen, nur auf Antrag gewährt. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAbgG,HB - Bremisches Abgeordnetengesetz/§§ 46 - 56, Sechster Teil - Ergänzende Vorschriften, Übergangsvorschriften,Inkrafttreten/
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