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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAbgG,HB - Bremisches Abgeordnetengesetz/§§ 27 - 35, Vierter Teil - Angehörige des öffentlichen Dienstes/
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§ 32 BremAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Bremen
Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes
§ 32 BremAbgG – Berufs- und Betriebszugehörigkeit
(1) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft wird als Dienstzeit im Sinne des bremischen Besoldungsrechts berücksichtigt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten und Bewährungszeiten mit Ausnahme der Probezeit anzurechnen.
(2) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft gilt nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Zeiten einer Betriebszugehörigkeit.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAbgG,HB - Bremisches Abgeordnetengesetz/§§ 27 - 35, Vierter Teil - Angehörige des öffentlichen Dienstes/
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