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§ 42 BremAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Bremen

Fünfter Teil – Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremAbgG,HB
Gliederungs-Nr.: 1100-a-3
Normtyp: Gesetz

§ 42 BremAbgG – Rechnungslegung

(1) Die Fraktionen haben über die Herkunft und die Verwendung der Mittel, die ihnen innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) nach § 40 Abs. 1 zugeflossen sind, öffentlich Rechenschaft zu geben.

(2) Die Rechnung ist wie folgt zu gliedern:

  1. 1.

    Einnahmen:

    1. a)

      Geldleistungen nach § 40 Abs. 1,

    2. b)

      die sonstigen Einnahmen.

  2. 2.

    Ausgaben:

    1. a)

      Summe der Personalausgaben für Beschäftigte der Fraktion,

    2. b)

      Ausgaben für Veranstaltungen,

    3. c)

      Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten,

    4. d)

      Ausgaben für die Zusammenarbeit mit Verfassungsorganen des Bundes und der Länder sowie Organen der Gemeinden,

    5. e)

      Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit,

    6. f)

      Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,

    7. g)

      Repräsentation, Bewirtungen, Geschenke,

    8. h)

      Reisekosten einschließlich der Kosten für die Benutzung von Kraftfahrzeugen,

    9. i)

      Mietkosten für angemietete Geschäftsräume einschließlich Bewirtschaftungskosten,

    10. j)

      Ausgaben für Investitionen sowie

    11. k)

      sonstige Ausgaben.

(3) Die Rechnung muss das Vermögen, das mit Mitteln nach § 40 Abs. 1 erworben wurde, die Rücklagen, die aus diesen Mitteln gebildet werden, sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten ausweisen. Erhalten die Fraktionen Geldleistungen für besondere Aufwendungen im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 3, so haben sie diese gesondert in der Rechnungslegung auszuweisen.

(4) Die Rechnung muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die Einhaltung der Anforderung der Absätze 2 und 3 geprüft werden und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen. Die geprüfte Rechnung ist dem Präsidenten der Bürgerschaft spätestens zum Ende des vierten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Geldleistungen nach § 40 Abs. 1 letztmals gezahlt wurden. Der Präsident der Bürgerschaft kann die Frist aus besonderen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. Die geprüfte Rechnung wird als Bürgerschaftsdrucksache verteilt.

(5) Solange eine Fraktion mit der Rechnungslegung in Verzug ist, sind Geld- und Sachleistungen nach § 40 Abs. 1 zurückzuhalten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAbgG,HB - Bremisches Abgeordnetengesetz/§§ 36 - 45, Fünfter Teil - Fraktionen/
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