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§ 115 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil IX – Bezirks- und Landesgremien

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 115 SchulG – Landesschulbeirat

(1) Auf Landesebene wird ein Landesschulbeirat gebildet. Der Landesschulbeirat berät die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung in Angelegenheiten, die für die Entwicklung der Schulen und für ihre Unterrichts- und Erziehungsarbeit von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(2) Er ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. 1.

    Rahmenlehrplanentwürfe für Unterricht und Erziehung,

  2. 2.

    Änderung der Struktur und der Organisation des Schulwesens,

  3. 3.

    Grundsätze für den Schulbau und die Ausstattung von Schulen,

  4. 4.

    Schulversuche,

  5. 5.

    Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die pädagogisch von grundsätzlicher Bedeutung sind,

  6. 6.

    Grundzüge der Schulentwicklungsplanung,

  7. 7.

    Maßnahmen zur Verbesserung, Planung und Durchführung der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule.

(3) Der Landesschulbeirat dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander und mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Ihm sind dazu die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Landesschulbeirat wird ferner von der Schulaufsichtsbehörde zeitnah über die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz sowie über die Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung von Schulversuchen und der wissenschaftlichen Vergleichsuntersuchungen im Bildungswesen informiert. Er kooperiert mit dem Landesjugendhilfeausschuss.

(4) Stimmberechtigte Mitglieder des Landesschulbeirats sind

  1. 1.

    die jeweiligen von den Bezirksausschüssen gewählten Vertreterinnen oder Vertreter,

  2. 2.

    die vom Beirat Berufliche Schulen gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte, Schülerinnen oder Schüler und Erziehungsberechtigten,

  3. 3.

    die oder der vom Beirat Berufliche Schulen gewählte Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

  4. 4.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesverbände des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Deutschen Beamtenbundes, die von diesen benannt werden,

  5. 5.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer sowie der Vereinigung der Unternehmensverbände, die von diesen benannt werden,

  6. 6.

    je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die nach § 13 Absatz 1 Religions- oder Weltanschauungsunterricht anbieten und von denen jene benannt werden,

  7. 7.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landessportbundes Berlin, die oder der von diesem benannt wird, und

  8. 8.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesjugendhilfeausschusses, die oder der von diesem benannt wird.

(4a) Mit beratender Stimme gehören dem Landesschulbeirat an,

  1. 1.

    die Sprecherinnen oder Sprecher der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler oder Erziehungsberechtigten der staatlich anerkannten Ersatzschulen, die Mitglieder der Landesausschüsse sind,

  2. 2.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbeirats für Integrations- und Migrationsfragen,

  3. 3.

    die Vertreterin oder der Vertreter eines für die staatliche Europaschule zu errichtenden Beirats.

(5) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats hat das Recht, an den Sitzungen des Landesschulbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen; seine Vorschläge für die Tagesordnung sind zu behandeln. Beauftragte der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung können als Gäste teilnehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SchulG,BE - Schulgesetz/§§ 110 - 115, Teil IX - Bezirks- und Landesgremien/
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