Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 55 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil V – Schulverhältnis → Abschnitt II – Aufnahme in die Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 SchulG – Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung

(1) Kinder, die im übernächsten Schuljahr regelmäßig schulpflichtig werden, sind verpflichtet, an einem standardisierten Sprachstandsfeststellungsverfahren teilzunehmen. Für die Kinder, die bereits eine nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung öffentlich finanzierte Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder eine öffentlich finanzierte Tagespflegestelle besuchen, wird das Sprachstandsfeststellungsverfahren bis zum 31. Mai in der besuchten Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle durchgeführt. Für die übrigen Kinder findet das Sprachstandsfeststellungsverfahren bis zum 15. Januar in zuvor von der Schulaufsichtsbehörde benannten Tageseinrichtungen der Jugendhilfe statt.

(2) Kinder, bei denen festgestellt wird, dass sie nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht verfügen, erhalten eine vorschulische Sprachförderung. Für Kinder, die bereits eine nach § 23 des Kindertagesförderungsgesetzes öffentlich finanzierte Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder eine öffentlich finanzierte Tagespflegestelle besuchen, findet die Sprachförderung im Rahmen des Besuchs der Tageseinrichtung oder der Tagespflegestelle statt (§ 5a des Kindertagesförderungsgesetzes). Die übrigen Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf werden von der zuständigen Schulbehörde für die Dauer der letzten 18 Monate vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht zur Teilnahme an einer vorschulischen Sprachförderung im Umfang von täglich fünf Stunden regelmäßig an fünf Tagen in der Woche verpflichtet. Diese vorschulische Sprachförderung wird im Auftrag der Schule und unter schulischer Aufsicht in Tageseinrichtungen der Jugendhilfe durchgeführt.

(3) Die Erziehungsberechtigten verantworten die Teilnahme ihres Kindes am Sprachstandsfeststellungsverfahren und bei festgestelltem Sprachförderbedarf an der vorschulischen Sprachförderung. Die Erziehungsberechtigten werden durch die zuständige Schulbehörde bei der Suche nach einem Sprachförderangebot individuell beraten und unterstützt. Kann die Inanspruchnahme der verpflichtenden Sprachförderung nach Absatz 2 nicht spätestens einen Monat nach Zugang des Bescheids zur Teilnahme an der verpflichtenden Sprachförderung durch die Erziehungsberechtigten gegenüber der zuständigen Schulbehörde nachgewiesen werden, erfolgt die Zuweisung eines Sprachförderangebots durch die zuständige Schulbehörde. Der Senat wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Eltern sind in diesem Fall verpflichtet, der Zuweisung Folge zu leisten. Zur bedarfsgerechten Bereitstellung der Sprachförderangebote kooperiert die zuständige Schulbehörde mit dem zuständigen Jugendamt.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verpflichtung zur Teilnahme

  1. 1.

    am Sprachstandsfeststellungsverfahren sowie

  2. 2.

    an der vorschulischen Sprachförderung

haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung für die Kinder, die nicht bereits eine Förderung in einer Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder einer Tagespflegestelle im Sinne von Absatz 1 Satz 2 erhalten, den konkreten Termin der jährlichen Sprachstandsfeststellung festzulegen. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ferner ermächtigt, im Benehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung für die in Satz 1 genannten Kinder das Nähere über die Feststellung des Sprachstands und die vorschulischen Sprachfördermaßnahmen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere das Verfahren der Sprachstandsfeststellung, Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung, Ort und Umfang der Sprachförderung, die personelle Ausstattung, die Auswahl der Träger der Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 3 und deren Finanzierung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/SchulG,BE - Schulgesetz/§§ 46 - 66, Teil V - Schulverhältnis/§§ 54 - 57, Abschnitt II - Aufnahme in die Schule/