Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 19 BremDSchG
Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Landesrecht Bremen

Dritter Abschnitt – Ausgrabungen und Funde

Titel: Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDSchG
Gliederungs-Nr.: 2131-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BremDSchG – Schatzregal

(1) Bewegliche Kulturdenkmäler, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen oder Suchen entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.

(2) Das Land kann sie einer geeigneten Kulturgut bewahrenden Einrichtung überlassen oder sein Eigentum an den Finder, den Veranlasser eines Bodeneingriffs oder den Eigentümer des Grundstücks übertragen, auf dem der Fund erfolgt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremDSchG,HB - Bremisches Denkmalschutzgesetz/§§ 15 - 19, Dritter Abschnitt - Ausgrabungen und Funde/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.