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§ 8 BremIngG
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" und Berufsaufgaben

Titel: Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremIngG
Gliederungs-Nr.: 711-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremIngG – Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die eingetragene Person es beantragt,

  2. 2.

    eine der Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 1 bis 5 nicht mehr erfüllt ist,

  3. 3.

    die eingetragene Person verstorben ist,

  4. 4.

    ein Berufsgericht rechtskräftig auf Löschung erkannt hat,

  5. 5.

    Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer nach § 7 Absatz 1 oder 3 eine Eintragung versagt werden müsste, oder

  6. 6.

    ein eingetragener Zusammenschluss Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure aufgelöst wird.

(2) Wenn die Eintragungsvoraussetzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 3 aufgrund des Ausscheidens einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters oder einer zur Geschäftsführung in dem Zusammenschluss befugten Person nicht mehr erfüllt ist, setzt der Eintragungsausschuss eine Frist von höchstens einem Jahr. Innerhalb dieser Frist hat der Zusammenschluss einen der genannten Eintragungsvoraussetzung entsprechenden Zustand herzustellen, anderenfalls ist die Eintragung nach Satz 1 Nummer 2 zu löschen.

(3) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure kann gelöscht werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer nach § 7 Absatz 2 oder 3 eine Eintragung versagt werden könnte, oder wenn die eingetragene Person ihren Verpflichtungen nach § 9 Absatz 2 Satz 9 oder § 9 Absatz 5 Satz 3 und 4 nicht nachkommt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremIngG,HB - Bremisches Ingenieurgesetz/§§ 4 - 10, Teil 2 - Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" und Berufsaufgaben/