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§ 15 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Zulassung von Rundfunkprogrammen

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 BremLMG – Rücknahme (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn,

  1. 1.
    eine Zulassungsvoraussetzung im Zeitpunkt der Entscheidung nicht gegeben war und auch nicht innerhalb einer von der Landesanstalt gesetzten Frist erfüllt wird,
  2. 2.
    eine Zulassungsbeschränkung im Zeitpunkt der Entscheidung bestand, die auch nicht innerhalb einer von der Landesanstalt gesetzten Frist weggefallen ist,
  3. 3.
    der Veranstalter die Zulassung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.

(2) Im übrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Abs. 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLMG 1993,HB - Bremisches Landesmediengesetz/§§ 7 - 16a, Abschnitt 3 - Zulassung von Rundfunkprogrammen/