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§ 21 VersFG BE
Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 3 – Versammlungen in geschlossenen Räumen

Titel: Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VersFG BE
Gliederungs-Nr.: 2180-4
Normtyp: Gesetz

§ 21 VersFG BE – Einladung, Ausschluss

(1) Wer eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen veranstaltet, darf in der Einladung bestimmte Personen oder Personenkreise von der Teilnahme ausschließen.

(2) Die Leitung einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen darf die Anwesenheit von Vertretenden der Medien, die sich als solche durch anerkannten Presseausweis oder durch sonstigen geeigneten Nachweis ausgewiesen haben, nicht unterbinden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VersFG BE,BE - Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin/§§ 21 - 25, Abschnitt 3 - Versammlungen in geschlossenen Räumen/
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