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§ 23 BremDSchG
Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Titel: Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDSchG
Gliederungs-Nr.: 2131-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 BremDSchG – Straftaten

(1) Wer vorsätzlich

  1. 1.

    ohne die nach § 10 Absatz 1 erforderliche Genehmigung handelt und dadurch ein Kulturdenkmal beschädigt oder zerstört oder

  2. 2.

    ohne die in § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 2 erforderliche Genehmigung handelt und dadurch ein Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert oder seinen Fundzusammenhang beschädigt oder zerstört,

wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Die zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 verwendeten Gegenstände können eingezogen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremDSchG,HB - Bremisches Denkmalschutzgesetz/§§ 22 - 24, Abschnitt 5 - Ordnungswidrigkeiten und Straftaten/
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