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§ 10 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Krankenhausplanung

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 LKG – Fortentwicklung des Landeskrankenhausplanes

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Änderungen des Landeskrankenhausplanes vornehmen, soweit diese sachlich geboten sind und den allgemeinen Zielsetzungen des Landeskrankenhausplanes nicht zuwiderlaufen. Der betroffene Krankenhausträger ist anzuhören. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt.

(2) Der Krankenhausträger kann im Rahmen des im Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG vorgegebenen Versorgungsauftrags des Krankenhauses, der Struktur und Größenklassen der Fachrichtungen und der Gesamtbettenzahl des Krankenhauses zwischen den Fachrichtungen Änderungen der Planbettenzahlen vornehmen; diese sind der zuständigen Behörde zuvor auf schriftlichem oder elektronischem Wege anzuzeigen.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Mitglieder des Ausschusses für Krankenhausplanung über Änderungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie jährlich über den Bestand der in den Landeskrankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser, gegliedert nach Fachrichtungen und Planbetten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LKG,RP - Landeskrankenhausgesetz/§§ 6 - 10, Zweiter Abschnitt - Krankenhausplanung/
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