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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 5. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 25 BremAbgG – Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
(1) Die in den §§ 5 und 20 geregelten Ansprüche entstehen mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Mitgliedschaft in der Bürgerschaft erworben wird. Aus der Bürgerschaft ausscheidende Mitglieder erhalten die Entschädigung nach § 5 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die Leistungen nach Satz 1 bis zum Ende des Monats gewährt, in dem eine neu gewählte Bürgerschaft zusammentritt. Die Leistungen nach Satz 1 werden für einen Monat nur einmal gewährt. Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn Bezüge aus einem Amtsverhältnis als Senatorin oder Senator gezahlt werden.
(2) Die Entschädigung nach § 5 wird monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAbgG,HB - Bremisches Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 26, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung/§§ 24 - 26, 5. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168638,26