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§ 7 LPflegEG
Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Planung und Finanzierung von Pflegeeinrichtungen
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LPflegEG
Gliederungs-Nr.: 820-7
Normtyp: Gesetz

§ 7 LPflegEG – Aufhebung von Bewilligungsbescheiden

(1) Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich abweichende Regelungen trifft, gelten für die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ein rechtmäßiger Bewilligungsbescheid ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn Fördermittel entgegen den Regelungen dieses Gesetzes verwendet werden.

(3) Ein rechtmäßiger Bewilligungsbescheid kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn

  1. 1.
    die Einrichtung ihre Aufgaben nach § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt, entgegen den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides die Platzzahl oder die Platzart verändert wird,
  2. 2.
    die Vergabevorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie hierauf beruhende oder in engem Regelungszusammenhang stehende Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung nicht beachtet wurden,
  3. 3.
    mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer dem Empfänger der Fördermittel gesetzten Frist erfüllt oder die Fördermittel entgegen sonstigen Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides verwendet werden,
  4. 4.
    der Verwendungsnachweis nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig vorgelegt wird oder
  5. 5.
    der Widerruf vorbehalten ist.

Bei der Einzelförderung nach § 5 darf von dem Widerruf nach Satz 1 Nr. 1 nur abgesehen werden, wenn die Pflegeeinrichtung die Veränderung im Einvernehmen mit der für die Pflegeversicherung zuständigen Senatsverwaltung vornimmt. Entstehen durch die Veränderung wirtschaftliche Nachteile bei den Beschäftigten, sind die auf Grund eines Verzichts des Widerrufs nach Satz 2 nicht zurückgeforderten Fördermittel zweckgebunden für die Milderung dieser Nachteile, insbesondere für die Finanzierung des Sozialplans, einzusetzen. Auf den Widerruf eines Bewilligungsbescheides für pauschale Fördermittel kann auch verzichtet werden, wenn und soweit die von der Pflegeeinrichtung gemäß § 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechneten Aufwendungen um die Höhe dieser Fördermittel reduziert wurden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LPflegEG,BE - Landespflegeeinrichtungsgesetz/
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