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Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AbfKlärV
Gliederungs-Nr.: 2129-56-7
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
(Klärschlammverordnung - AbfKlärV)

Vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)

Inhaltsübersicht §§
  
Teil 1  
Allgemeine Vorschriften  
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost3
Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen3a
  
Teil 2  
Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf und in Böden  
  
Abschnitt 1  
Untersuchungspflichten  
  
Bodenbezogene Untersuchungspflichten4
Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten5
Beschränkte Klärschlammuntersuchung6
  
Abschnitt 2  
Grenzwerte; Seuchen- und Phytohygiene  
  
Bodenbezogene Grenzwerte7
Klärschlammbezogene Grenzwerte8
Rückstellprobe9
Analysefehler und Messtoleranzen10
Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene11
  
Abschnitt 3  
Abgabe und Auf- oder Einbringung von Klärschlamm  
  
Abgabe von Klärschlamm12
Bereitstellung von Klärschlamm13
Auf- oder Einbringungsmenge14
Beschränkung der Klärschlammverwertung15
  
Abschnitt 4  
Anzeige- und Lieferscheinverfahren  
  
Anzeigeverfahren16
Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Klärschlammverwertung17
Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost18
  
Teil 3  
Anforderungen an die regelmäßige Qualitätssicherung  
  
Regelmäßige Qualitätssicherung19
  
Abschnitt 1  
Träger der Qualitätssicherung  
  
Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung20
Pflichten des Trägers der Qualitätssicherung21
Sachverständige22
Unabhängiger Ausschuss beim Träger der Qualitätssicherung23
Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung24
Widerruf der Anerkennung; Auflösung des Trägers der Qualitätssicherung25
  
Abschnitt 2  
Qualitätszeichennehmer  
  
Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Fach- und Sachkunde des Qualitätszeichennehmers26
Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens27
Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der regelmäßigen Qualitätssicherung28
  
Abschnitt 3  
Fortlaufende Überwachung nach Erteilung des Qualitätszeichens  
  
Fortlaufende Überwachung29
Anforderungen an die Eigen- und die Fremdüberwachung in der fortlaufenden Überwachung30
Abweichende Regelungen bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts31
  
Teil 4  
Gemeinsame Bestimmungen zur Probenuntersuchung und zur Registerführung  
  
Probenuntersuchung32
Unabhängige Untersuchungsstellen33
Registerführung34
Auf- oder Einbringungsplan35
  
Teil 5  
Schlussbestimmungen  
  
Ordnungswidrigkeiten36
Bereits erteilte Qualitätszeichen37
Verwendung vorliegender Untersuchungsergebnisse38
Bestehende Untersuchungsstellen39
  
(zu § 8 Absatz 1)
Zusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost enthaltene Schadstoffe
Anlage 1
(zu § 32 Absatz 2 und 3)
Probenuntersuchung
Anlage 2
(zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4)
Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen
Anlage 3
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 der Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbfKlärV - Klärschlammverordnung/
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