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§ 28 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Disziplinarverfahren → 2. – Vorermittlungen

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 SDO

(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt, ist eine Disziplinarmaßnahme unzulässig oder hält der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt, stellt er das Verfahren ein. Die Einstellungsverfügung ist dem Beamten zuzustellen. Wird das Verfahren eingestellt, weil der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt hält, gilt § 35 Satz 4 bis 6 entsprechend.

(2) Ungeachtet der Einstellung kann der höhere Dienstvorgesetzte oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, die Aufsichtsbehörde wegen desselben Sachverhalts innerhalb von drei Monaten nach Zustellung eine Disziplinarmaßnahme verhängen oder die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einleiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SDO,SL - DisziplinarO/§§ 15 - 88, Abschnitt III - Disziplinarverfahren/§§ 27 - 29, 2. - Vorermittlungen/