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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VersFG BE,BE - Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin/§§ 21 - 25, Abschnitt 3 - Versammlungen in geschlossenen Räumen/
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§ 23 VersFG BE
Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 3 – Versammlungen in geschlossenen Räumen
§ 23 VersFG BE – Hausrecht
Die eine Versammlung leitende Person übt gegenüber anderen Personen als den Teilnehmenden das Hausrecht aus.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VersFG BE,BE - Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin/§§ 21 - 25, Abschnitt 3 - Versammlungen in geschlossenen Räumen/
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