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§ 25 VersFG BE
Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 3 – Versammlungen in geschlossenen Räumen

Titel: Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: VersFG BE
Gliederungs-Nr.: 2180-4
Normtyp: Gesetz

§ 25 VersFG BE – Bild- und Tonübertragungen und -aufzeichnungen

(1) Unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen sowie entsprechende Aufzeichnungen von Teilnehmenden bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen anfertigen. Die Aufnahmen und Aufzeichnungen dürfen auch angefertigt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Aufnahmen und Aufzeichnungen sind offen vorzunehmen.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind nach Beendigung der öffentlichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie erforderlich sind:

  1. 1.

    zur Verfolgung von Straftaten in oder im Zusammenhang mit der Versammlung, von der eine Gefahr im Sinne von § 22 Absatz 1 ausging,

  2. 2.

    im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, wenn von der betroffenen Person in oder im Zusammenhang mit der Versammlung eine Gefahr im Sinne von § 22 Absatz 1 ausging und zu besorgen ist, dass bei einer künftigen Versammlung von dieser Person erneut Gefahren im Sinne von § 22 Absatz 1 ausgehen werden.

Die Aufzeichnungen, die aus den in Satz 1 Nummer 2 genannten Gründen nicht gelöscht wurden, sind spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach ihrer Anfertigung zu löschen, sofern sie nicht inzwischen zur Durchführung eines Strafverfahrens zu dem in Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Zweck genutzt werden. Die Löschung der Aufzeichnungen ist zu dokumentieren.

(3) Die von einer Aufzeichnung nach Absatz 1 betroffene Person ist über die Maßnahme zu unterrichten, sobald ihre Identität bekannt ist und sofern die nach Absatz 2 zulässigen Verwendungszwecke der Aufzeichnung nicht gefährdet werden. Bei einem durch die Maßnahme unvermeidbar betroffenen Dritten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 unterbleibt die Unterrichtung, wenn die Identifikation nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder überwiegend schutzwürdige Interessen anderer Betroffener entgegenstehen.

(4) Die Gründe für die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 1 und für ihre Verwendung nach Absatz 2 sind zu dokumentieren. Außer zu den in Absatz 2 genannten Zwecken dürfen Aufzeichnungen nicht genutzt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VersFG BE,BE - Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin/§§ 21 - 25, Abschnitt 3 - Versammlungen in geschlossenen Räumen/
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