NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)

Vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402)  (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Regelungsgegenstand des Gesetzes 1
Befugnisse der Naturschutzbehörden
(zu § 3 BNatSchG)
2
Landwirtschaftliche Bodennutzung
(zu § 5 Absatz 2 BNatSchG)
3
Überörtliche und örtliche Landschaftsplanung
(zu § 11 BNatSchG)
4
Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsprogramms
(zu § 10 Absatz 4 BNatSchG)
5
Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu §§ 14 und 15 BNatSchG)
6
Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
(zu § 16 Absatz 2 BNatSchG)
7
Verfahren bei Eingriffen
(zu § 17 Absatz 1 BNatSchG)
8
Biotopverbund, Biotopvernetzung
(zu § 20 Absatz 1, § 21 Absätze 1 bis 4 BNatSchG)
9
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
(zu § 20 Absatz 2, §§ 22 bis 29 BNatSchG)
10
Verfahren bei Unterschutzstellungen durch Rechtsverordnung
(zu § 22 Absatz 2 BNatSchG)
11
Kennzeichnung und Bezeichnung
(zu § 22 Absatz 4 BNatSchG)
12
Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz
(zu § 38 Absatz 1 BNatSchG)
13
Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 Absätze 2 und 7 BNatSchG)
14
Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
(zu § 61 BNatSchG)
15
Tiergehege
(zu § 43 Absatz 5 BNatSchG)
16
Betreten der freien Landschaft
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)
17
Reiten in der freien Landschaft
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)
18
Vorkaufsrecht
(zu § 66 BNatSchG)
18a
Enteignung
(zu § 68 Absatz 3 BNatSchG)
19
Entschädigung
(zu § 68 Absätze 1 und 2 BNatSchG)
20
Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
(zu § 63 Absatz 2 BNatSchG)
21
Beteiligung von Naturschutzvereinigungen im Verfahren
(zu § 63 BNatSchG)
22
Beteiligung von Kammern bei der Rechtssetzung
(zu § 63 Absatz 2 BNatSchG)
23
Betreuung von geschützten Gebieten und Gegenständen 24
Naturschutzrat 25
Anzeigepflichten 26
Zutritt und Untersuchungen 27
Datenverarbeitung 28
Ordnungswidrigkeiten, Geldbuße
(zu § 69 BNatSchG)
29
Einziehung 30
  
(zu § 14 Absatz 2 Nummern 1 und 2) Anlage
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Landesrechts auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350)


§ 1 HmbBNatSchAG – Regelungsgegenstand des Gesetzes

Die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzen das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2542 ) in der jeweils geltenden Fassung oder weichen von diesem Gesetz im Sinne von Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes ab.


§ 2 HmbBNatSchAG – Befugnisse der Naturschutzbehörden
(zu § 3 BNatSchG )

§ 3 Absatz 2 BNatSchG gilt auch für die Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Die zuständige Behörde kann auch die Wiederherstellung des früheren Zustands, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder Ersatzzahlungen anordnen.


§ 3 HmbBNatSchAG – Landwirtschaftliche Bodennutzung
(zu § 5 Absatz 2 BNatSchG )

Ergänzend zu § 5 Absatz 2 BNatSchG ist bei der landwirtschaftlichen Nutzung folgender Grundsatz der guten fachlichen Praxis zu beachten: Auf artenreichen Grünlandstandorten (altes Dauergrünland) ist ein Umbruch zu unterlassen. Artenreiche Grünlandstandorte liegen vor, wenn mindestens fünfzehn typische Grünlandarten ohne Berücksichtigung der Ruderalisierungszeiger wie Ackerwildkräuter oder Trittpflanzen auf Nass-, Feucht- und mittlerem (mesophilem) Grünland und seltene und gefährdete Pflanzenarten vorkommen.


§ 4 HmbBNatSchAG – Überörtliche und örtliche Landschaftsplanung
(zu § 11 BNatSchG )

(1) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg werden landesweit und für die örtliche Ebene in einem Landschaftsprogramm dargestellt. Die Darstellung erfolgt unter Beachtung der Darstellungen des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) nach § 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 ( BGBl. I S. 2415 ), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2585 ,  2617 ).

(2) Das Landschaftsprogramm nach Absatz 1 ist für die örtliche Ebene durch weitere konkretisierende Darstellungen zu ergänzen, soweit dies für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Grundlage vorsorgenden Handelns und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dort erforderlich ist.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bereiche, in denen Bebauungspläne nach den §§ 8 , 12 , 13 und 13a BauGB aufgestellt oder geändert werden, in diesen Bebauungsplänen Festsetzungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 BNatSchG zu treffen. Die Festsetzungen dürfen dem Landschaftsprogramm einschließlich seiner Konkretisierungen nicht widersprechen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Festsetzungen zugestimmt haben.


§ 5 HmbBNatSchAG – Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsprogramms
(zu § 10 Absatz 4 BNatSchG )

(1) Die zuständige Behörde stellt den Entwurf des Landschaftsprogramms auf. Bei der erstmaligen Aufstellung oder Änderung des Landschaftsprogramms ist die Umweltverträglichkeit der Landschaftsplanung nach den Vorschriften über die strategische Umweltprüfung bei Plänen und Programmen im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG) vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 119, 135), zu prüfen. Im Falle einer Änderung, die geringfügig ist oder lediglich die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegt, kann von der Durchführung einer strategischen Umweltprüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Die Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen des Landschaftsprogramms auf die betroffenen Schutzgüter ist in den Erläuterungsbericht zu integrieren.

(2) Der Entwurf wird für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder durch elektronische Dokumente vorgebracht werden können.

(3) Das Landschaftsprogramm wird durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt. Der Beschluss der Bürgerschaft wird vom Senat im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Dabei ist anzugeben, wo das Landschaftsprogramm zu kostenfreier Einsicht ausgelegt wird.

(4) Über konkretisierende Darstellungen nach § 4 Absatz 2 beschließt der Senat. Absatz 2 und Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Das Landschaftsprogramm kann im Wege der Berichtigung angepasst werden,

  1. 1.

    wenn Gebiete zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft im Sinn des Kapitels 4 des Bundesnaturschutzgesetzes verändert werden,

  2. 2.

    wenn sich durch den gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 Absatz 2 BNatSchG oder § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes geänderte Darstellungserfordernisse ergeben,

  3. 3.

    wenn die verbindliche Bauleitplanung nach dem Dritten Abschnitt des Baugesetzbuchs Festsetzungen trifft, die eine Anpassung der im Landschaftsprogramm dargestellten Erfordernisse und Maßnahmen von Natur und Landschaft begründen oder

  4. 4.

    soweit Berichtigungen des Flächennutzungsplanes auf Grundlage von Regelungen nach § 13a Absatz 2 BauGB vorgenommen werden, die Veränderungen von Darstellungen im Landschaftsprogramm erfordern.

Berichtigungen des Landschaftsprogramms werden im Amtlichen Anzeiger bekannt gegeben.


§ 6 HmbBNatSchAG – Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu §§ 14 und 15 BNatSchG )

(1) Im Hafennutzungsgebiet nach § 2 Absatz 1 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 13. Oktober 2009 (HmbGVBl. S. 362), in der jeweils geltenden Fassung sind

  1. 1.

    keine Eingriffe

    1. a)

      die regelmäßige Unterhaltung von bestimmungsgemäß zu Zwecken des Hafenentwicklungsgesetzes genutzten Gewässern,

    2. b)

      die wesentliche Umgestaltung von regelmäßig unterhaltenen Gewässern, die bestimmungsgemäß zu Zwecken des Hafenentwicklungsgesetzes genutzt werden,

    3. c)

      die Herstellung von Gewässern im Bereich versiegelter Flächen,

    4. d)

      der Ausbau von Kaimauern im Bereich verbauter Ufer,

  2. 2.

    in der Regel kein Eingriff die Herstellung von Gewässern im Bereich unversiegelter Flächen.

(2) Ohne Beschränkung auf das Hafennutzungsgebiet sind

  1. 1.

    keine Eingriffe Maßnahmen des öffentlichen und privaten Hochwasserschutzes innerhalb der Grundfläche vorhandener Hochwasserschutzanlagen oder im Bereich versiegelter Flächen,

  2. 2.

    in der Regel keine Eingriffe Maßnahmen am Gewässer Elbe zur nachhaltigen Stabilisierung der Wasserstände der Tideelbe, soweit sie nicht mit der Baggerung von Wattflächen oder Flachwasserzonen verbunden sind.

(3) Soweit im Falle der Beseitigung oder teilweisen Beseitigung von Gewässern im Hafennutzungsgebiet ein Eingriff festgestellt wird, sind abweichend von § 15 Absatz 2 BNatSchG Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nur im Hafennutzungsgebiet durchzuführen. Sind entsprechende Maßnahmen im Hafennutzungsgebiet nicht möglich, beträgt die fällig werdende Ersatzzahlung abweichend von § 15 Absatz 6 BNatSchG 7,50 Euro je Quadratmeter beseitigter Wasserfläche. Die Ersatzzahlung fließt in die Stiftung Lebensraum Elbe. Damit wird zugleich die Verpflichtung aus § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Zuführungen an die Stiftung Lebensraum Elbe vom 11. Mai 2010 erfüllt.


§ 7 HmbBNatSchAG – Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
(zu § 16 Absatz 2 BNatSchG )

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie den Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 BNatSchG auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, zu regeln.


§ 8 HmbBNatSchAG – Verfahren bei Eingriffen
(zu § 17 Absatz 1 BNatSchG )

Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen, soweit die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht selbst entscheidet.


§ 9 HmbBNatSchAG – Biotopverbund, Biotopvernetzung
(zu § 20 Absatz 1 , § 21 Absätze 1 bis 4 BNatSchG )

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg schafft einen Biotopverbund, der mindestens 15 vom Hundert des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg umfasst.

(2) Entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2585 ), ist ab dem 1. Januar 2011 in einer Breite von mindestens 7,50 m von der Uferlinie die garten- oder ackerbauliche Nutzung zu unterlassen (Gewässerrandstreifen).


§ 10 HmbBNatSchAG – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
(zu § 20 Absatz 2 , §§ 22 bis 29 BNatSchG )

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen der §§ 23 bis 29 BNatSchG bestimmte Teile von Natur und Landschaft als

  1. 1.

    Naturschutzgebiet ( § 23 BNatSchG ),

  2. 2.

    Nationales Naturmonument ( § 24 BNatSchG ),

  3. 3.

    Landschaftsschutzgebiet ( § 26 BNatSchG ),

  4. 4.

    Naturdenkmal ( § 28 BNatSchG ) oder

  5. 5.

    geschützten Landschaftsbestandteil ( § 29 BNatSchG )

unter Schutz zu stellen. Nationalparke ( § 24 BNatSchG ), Biosphärenreservate ( § 25 BNatSchG ) und Naturparke ( § 27 BNatSchG ) werden unter den entsprechenden Voraussetzungen durch Gesetz unter Schutz gestellt. Ergänzend zur Unterschutzstellung kann die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde zur Erreichung des Schutzzwecks Pflege- und Entwicklungspläne aufstellen.

(2) Abweichend von § 28 Absatz 1 BNatSchG können als Naturdenkmal Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu 5 Hektar auch zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier-und Pflanzenarten unter Schutz gestellt werden. Die Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt entsprechend.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Teile von Natur und Landschaft unter den Voraussetzungen von § 22 Absatz 3 BNatSchG einstweilig sicherzustellen. Bei Gefahr im Verzuge ist die zuständige Behörde befugt, Veränderungen von Natur und Landschaft unter den gleichen Voraussetzungen zu untersagen.


§ 11 HmbBNatSchAG – Verfahren bei Unterschutzstellungen durch Rechtsverordnung
(zu § 22 Absatz 2 BNatSchG )

(1) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden mit den dazugehörigen Karten für die Dauer eines Monats bei der zuständigen Behörde und dem zuständigen Bezirksamt ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger und in mindestens zwei Tageszeitungen bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden können.

(2) Die öffentliche Auslegung kann beim Erlass von Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (Naturdenkmäler) und Absatz 2 durch Anhörung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten ersetzt werden.

(3) Nach Beschlussfassung durch den Senat teilt die zuständige Behörde das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen, soweit sie nicht berücksichtigt sind, den Einwendenden mit. Haben mehr als einhundert Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. Im Amtlichen Anzeiger ist bekannt zu geben, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 geändert oder neu erlassen wird, ohne dass der Schutzgegenstand erweitert wird oder weitere Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen angeordnet werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich eine Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 auf das Gesamtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erstreckt.

(5) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 3 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der zuständigen Behörde geltend gemacht wird. Die Rechtsverordnung kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.


§ 12 HmbBNatSchAG – Kennzeichnung und Bezeichnung
(zu § 22 Absatz 4 BNatSchG )

(1) Geschützte Teile von Natur und Landschaft, ausgenommen geschützte Landschaftsbestandteile sollen gekennzeichnet werden. Geschützte Landschaftsbestandteile sollen gekennzeichnet werden, soweit dies zweckmäßig ist. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art der Kennzeichnung zu bestimmen und die Kennzeichen festzulegen.

(2) Die Bezeichnungen für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie die nach Absatz 1 bestimmten Kennzeichnungen dürfen nur für die durch Gesetz oder Rechtsverordnung geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.


§ 13 HmbBNatSchAG – Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz
(zu § 38 Absatz 1 BNatSchG )

(1) Die Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz wird zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 37 Absatz 1 BNatSchG erstellt. Sie dient der Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der biologischen Vielfalt in Hamburg.

(2) Die Fachkonzeption Arten- und Biotopschutz enthält insbesondere

  1. 1.

    die Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier-und Pflanzenarten, einschließlich der Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse, der europäischen Vogelarten und ihrer Lebensräume sowie der besonders geschützten oder sonst in ihrem Bestand gefährdeten Arten,

  2. 2.

    Aussagen über die Bestandssituation und die Entwicklung der unter Nummer 1 genannten Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope sowie über die wesentlichen Gefährdungsursachen,

  3. 3.

    Festlegungen von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen sowie von Maßnahmen zu deren Verwirklichung.


§ 14 HmbBNatSchAG – Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 Absätze 2 und 7 BNatSchG )

(1) Die Biotope nach § 30 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG sind geschützt, sofern sie in ihrer Ausprägung hinsichtlich Standortverhältnissen, der Vegetation oder sonstiger Eigenschaften den näheren Regelungen nach der Anlage entsprechen.

(2) Die Verbote des § 30 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG gelten in Hamburg auch für folgende Biotope (weitere gesetzlich geschützte Biotope)

  1. 1.

    Bracks,

  2. 2.

    Feldhecken, Knicks und Feldgehölze,

sofern sie in ihrer Ausprägung hinsichtlich der Standortverhältnisse, der Vegetation oder sonstiger Eigenschaften den näheren Regelungen der Anlage entsprechen.

(3) Ergänzend zu § 30 Absätze 3 bis 6 BNatSchG wird bestimmt, dass die zuständige Behörde auf Antrag vom Verbot nach § 30 Absatz 2 BNatSchG Ausnahmen zulässt, wenn

  1. 1.

    das Biotop in einem durch einen rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegt, nach Feststellung des Bebauungsplans entstanden ist und die Ausnahme die Verwirklichung eines durch den Bebauungsplan zugelassenen Vorhabens ermöglichen soll,

  2. 2.

    sich das Biotop auf Flächen im Hafennutzungsgebiet nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 13. Oktober 2009 (HmbGVBl. S. 362), in der jeweils geltenden Fassung befindet, für die im Zuge von gesetzlichen Zulassungsentscheidungen eine bestimmte Nutzung vorgesehen ist.

(4) Die zuständigen Behörden sollen geeignete Maßnahmen treffen, um die ökologische Beschaffenheit oder die räumliche Ausdehnung der gesetzlich geschützten Biotope zu erhalten.

(5) Die Registrierung der nach Absatz 2 und § 30 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope erfolgt durch die zuständige Behörde. Die erfassten Biotope sind kartenmäßig mit ihrer Lage und ihrem Typ dargestellt und für jedermann bei der zuständigen Behörde einsehbar.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage zu ändern, soweit zur Bestimmung der gesetzlich geschützten Biotope nähere Merkmale erforderlich werden oder wenn naturwissenschaftliche Erkenntnisse die Änderung erfordern.


§ 15 HmbBNatSchAG – Freihaltung von Gewässern und Uferzonen
(zu § 61 BNatSchG )

An natürlichen und naturnahen Bereichen von Gewässern außerhalb des Hafennutzungsgebiets nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 13. Oktober 2009 (HmbGVBl. S. 362), in der jeweils geltenden Fassung dürfen bis zu einem Abstand von 10 Metern von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. Diese Regelung gilt nicht für von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer (künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 4 WHG ). § 61 Absätze 2 und 3 BNatSchG gilt entsprechend.


§ 16 HmbBNatSchAG – Tiergehege
(zu § 43 Absatz 5 BNatSchG )

(1) Als Tiergehege gelten auch Volieren oder vergleichbare ortsfeste Einrichtungen, in denen Greifvögel, Eulen oder andere Wirbeltiere gehalten werden.

(2) Der Betrieb kann insbesondere mit folgenden Auflagen verbunden werden:

  1. 1.

    die Führung eines Gehegebuches, das über den Tierbestand, Zugänge und Abgänge Auskunft geben muss,

  2. 2.

    die Verpflichtung zur Kontrolle der Gehege und zur Untersuchung verendeter Tiere durch die Amtstierärztin beziehungsweise den Amtstierarzt,

  3. 3.

    Einrichtung von Quarantänegattern,

  4. 4.

    Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes,

  5. 5.

    Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße Auflösung des Geheges und die Herrichtung der Landschaft,

  6. 6.

    Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Forderungen dieses Inhalts können auch nach Beginn des Betriebs erhoben werden.

(3) Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber des Tiergeheges oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- und Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Gehegebuch einzusehen und zu prüfen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt.


§ 17 HmbBNatSchAG – Betreten der freien Landschaft
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG )

(1) Das Fahren mit dem Fahrrad ohne Motorkraft oder mit Krankenfahrstühlen steht dem Betreten im Sinne des § 59 Absatz 1 BNatSchG gleich.

(2) Mitgebrachte Gegenstände dürfen in der freien Landschaft nicht zurückgelassen werden. Wer dort Gegenstände ablegt, wegwirft oder sich ihrer dort in sonstiger Weise entledigt, ist verpflichtet, diese wieder an sich zu nehmen und aus der freien Landschaft zu entfernen.

(3) Die zuständige Behörde kann das Betreten von Teilen der Flur aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutze der Erholungsuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit schutzwürdiger Belange des Grundstücksbesitzers einschränken oder untersagen.

(4) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Landeswaldgesetz vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 104, 106), in der jeweils geltenden Fassung.


§ 18 HmbBNatSchAG – Reiten in der freien Landschaft
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG )

(1) In der freien Landschaft sind außerhalb öffentlicher Wege Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen auf privaten Wegen und auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung nur gestattet, wenn die Wege oder Grundflächen dafür besonders bestimmt und am Pferd beidseitig ein gültiges Pferdekennzeichen nach Maßgabe von Absatz 2 angebracht ist oder wenn dafür im Einzelfall eine besondere Befugnis vorliegt.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgabe von Pferdekennzeichen zu regeln und dabei insbesondere zu bestimmen, dass das Kennzeichen gegen Entrichtung einer Gebühr ausgegeben wird. Die Ausgabe der Kennzeichen sowie die Erhebung und Verwaltung der Gebühr sollen dem Landesverband der Reit- und Fahrvereine Hamburg e. V. oder einem vergleichbaren rechtsfähigen Verein übertragen werden. Das Aufkommen aus den Gebühren ist nach Abzug der Verwaltungskosten für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen zu verwenden. Die Verwaltungskosten können pauschal festgesetzt werden.

(3) Das Reiten im Wald richtet sich nach dem Landeswaldgesetz .


§ 18a HmbBNatSchAG – Vorkaufsrecht
(zu § 66 BNatSchG)

(1) Das Vorkaufsrecht der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 66 BNatSchG erstreckt sich neben den dort in Absatz 1 Satz 1 genannten Fällen auch auf Grundstücke, die in Landschaftsschutzgebieten liegen.

(2) Abweichend von § 66 Absatz 3 Satz 4 BNatSchG kann die für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständige Behörde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. In diesem Fall ist die oder der Verpflichtete berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt die oder der Verpflichtete vom Vertrag zurück, trägt die Freie und Hansestadt Hamburg die Kosten des Vertrages auf der Grundlage des Verkehrswertes.


§ 19 HmbBNatSchAG – Enteignung
(zu § 68 Absatz 3 BNatSchG )

(1) Zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg können außerhalb des Hafennutzungsgebiets nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes enteignet werden:

  1. 1.

    Grundstücke in Naturschutzgebieten,

  2. 2.

    Grundstücke in Nationalparken,

  3. 3.

    Grundstücke, auf denen sich ein Naturdenkmal oder ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne des § 30 BNatSchG oder des § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes befinden,

  4. 4.

    Grundstücke, die an oberirdische Gewässer angrenzen.

(2) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, insbesondere ein freihändiger Erwerb zu angemessenen Bedingungen nicht möglich ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305), zuletzt geändert am 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 107), in der jeweils geltenden Fassung.


§ 20 HmbBNatSchAG – Entschädigung
(zu § 68 Absätze 1 und 2 BNatSchG )

(1) Liegen die Voraussetzungen nach § 68 Absatz 1 BNatSchG vor, so ist die angemessene Entschädigung von der Freien und Hansestadt Hamburg zu leisten. Über die Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach durch die zuständige Behörde in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden. Die für die Enteignung geltenden landesrechtlichen Vorschriften sind für die Bemessung der Höhe der angemessenen Entschädigung entsprechend anzuwenden.

(2) Eine unzumutbare Belastung im Sinne des § 68 Absatz 1 BNatSchG ist insbesondere anzunehmen, wenn infolge von Verboten

  1. 1.

    die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder auf Dauer eingeschränkt werden muss und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beschränkt wird oder

  2. 2.

    eine nicht ausgeübte, aber beabsichtigte Nutzung unterbunden wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und die die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer sonst unbeschränkt hätte ausüben können.


§ 21 HmbBNatSchAG – Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
(zu § 63 Absatz 2 BNatSchG )

(1) Ergänzend zu § 63 Absatz 2 und § 74 Absatz 3 BNatSchG ist den dort genannten, in der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannten Naturschutzvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. 1.

    vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Naturdenkmalen,

  2. 2.

    bei der Vorbereitung von Beiträgen zum Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2585 ) in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    bei wasserrechtlichen Entscheidungen über das Aufstauen von oberirdischen Gewässern, das Ablassen aufgestauten Wassers sowie über das Benutzen oder Absenken von Grundwasser, soweit sie mit Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 14 Absatz 1 BNatSchG verbunden sind,

  4. 4.

    bei der Vorbereitung des Waldfunktionenplanes nach § 2 des Landeswaldgesetzes und

  5. 5.

    bei waldrechtlichen Entscheidungen über die Rodung oder Umwandlung von Wald sowie über die Erstaufforstung von Flächen.

(2) Weiter ist den in Hamburg anerkannten Naturschutzvereinigungen abweichend von § 63 Absatz 2 BNatSchG Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben, soweit sie durch das jeweilige Vorhaben nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich oder in ihren gesetzlichen Aufgaben berührt werden,

  1. 1.

    bei der Vorbereitung von Gesetzen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich berühren sowie

  2. 2.

    bei der Vorbereitung von überwiegend die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege regelnden Rechtsverordnungen.


§ 22 HmbBNatSchAG – Beteiligung von Naturschutzvereinigungen im Verfahren
(zu § 63 BNatSchG )

In den Fällen des § 63 BNatSchG und des § 21 dieses Gesetzes hat die jeweils für das Verfahren zuständige Behörde die zur Mitwirkung berechtigten Vereine zu benachrichtigen. Sie räumt zugleich eine angemessene Frist zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten sowie zur Äußerung ein.


§ 23 HmbBNatSchAG – Beteiligung von Kammern bei der Rechtssetzung
(zu § 63 Absatz 2 BNatSchG )

In Ergänzung zu § 63 Absatz 2 BNatSchG soll der Handelskammer Hamburg, der Handwerkskammer Hamburg und der Landwirtschaftskammer Hamburg

  1. 1.

    bei der Vorbereitung von Gesetzen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich berühren,

  2. 2.

    bei der Vorbereitung von überwiegend die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege regelnden Rechtsverordnungen sowie

  3. 3.

    bei der Vorbereitung von Rechtsverordnungen und anderen im Rang unterhalb von Gesetzen stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, soweit sie durch das jeweilige Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich oder in ihren gesetzlichen Aufgaben berührt werden.


§ 24 HmbBNatSchAG – Betreuung von geschützten Gebieten und Gegenständen

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann juristischen Personen des Privatrechts, die nach § 63 Absatz 2 oder § 74 Absatz 3 BNatSchG in der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannt sind oder die sich sonst vorwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Kapitels 4 oder 5 des Bundesnaturschutzgesetzes widmen und Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten, im gegenseitigen Einvernehmen in bestimmtem Umfang geschützte Teile von Natur und Landschaft zur Betreuung oder zur Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege übertragen (Gebietsbetreuer). Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten wird dadurch nicht begründet. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(2) Die Gebietsbetreuer sollen insbesondere

  1. 1.

    die Allgemeinheit beim Besuch der geschützten Gebiete über die zum Schutz der Gebiete bestehenden Vorschriften informieren und aufklären,

  2. 2.

    die Einhaltung der zum Schutz der Gebiete erlassenen Gebote und Verbote überwachen sowie Zuwiderhandlungen durch Aufklärung unterbinden,

  3. 3.

    die zuständigen Stellen von Zuwiderhandlungen unterrichten und

  4. 4.

    Schäden oder andere Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft der Gebiete der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde mitteilen.

(3) Die der zuständigen Behörde benannten Mitglieder der Gebietsbetreuer sind, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, berechtigt, die geschützten Gebiete außerhalb von Wegen zu betreten. Sie haben sich bei ihrer Aufgabenwahrnehmung auf Verlangen auszuweisen.

(4) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann zur Unterstützung der hauptamtlich im Naturschutz tätigen Personen geeigneten Personen Aufgaben als Naturschutzdienst übertragen. Der Naturschutzdienst ist ehrenamtlich tätig. Die Übertragung der Aufgaben erfolgt in der Regel für ein bestimmtes Gebiet im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG für fünf Jahre. Für den Naturschutzdienst gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Den Personen des Naturschutzdienstes werden die im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet.


§ 25 HmbBNatSchAG – Naturschutzrat

(1) Für die Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird bei der zuständigen Behörde ein unabhängiger sachverständiger Naturschutzrat eingerichtet. Der Naturschutzrat setzt sich zusammen aus mindestens zehn, höchstens 15 ehrenamtlichen Mitgliedern, die die für Naturschutz und Landschaftspflege bedeutsamen Fachgebiete vertreten und vom Senat auf Vorschlag der zuständigen Behörde ernannt werden. Im Naturschutzrat sollen mindestens die Fachgebiete Botanik, Zoologie, Ökologie, Hydrobiologie, Bodenkunde, Naturschutz, Landschaftsplanung, Wasserwirtschaft sowie Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vertreten sein. Die zuständige Behörde kann Vorschläge von Hochschulen und Fachverbänden einholen.

(2) Der Naturschutzrat soll

  1. 1.

    die Interessen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Öffentlichkeit fördern,

  2. 2.

    der zuständigen Behörde Vorschläge und Anregungen über Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege unterbreiten und sie beraten.

(3) Die Mitglieder des Naturschutzrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie werden auf drei Jahre ernannt. Die Wiederernennung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf von drei Jahren aus, so ernennt der Senat für die restliche Zeit ein Ersatzmitglied, falls diese mehr als ein halbes Jahr beträgt.

(4) Der Naturschutzrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende beziehungsweise einen Vorsitzenden und eine Schriftführerin beziehungsweise einen Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf.

(5) Der Naturschutzrat hat über seine Tätigkeit alle zwei Jahre über den Senat einen Bericht an die Bürgerschaft zu erstatten, erstmals zum 30. April 2015.


§ 26 HmbBNatSchAG – Anzeigepflichten

Werden bisher unbekannte Naturgebilde, insbesondere unterirdische Torf- und Seeablagerungen, größere Findlinge, fossile Bodenbildungen, wertvolle Fossilien oder sonstige Einzelschöpfungen der Natur aufgedeckt oder aufgefunden, so ist der Fund unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und so lange in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen oder den Fund freigegeben hat. Äußert sich die zuständige Behörde zur Anzeige nicht innerhalb von vier Wochen, so gilt der Fund als freigegeben.


§ 27 HmbBNatSchAG – Zutritt und Untersuchungen

(1) Die Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, Grundstücke zu betreten sowie dort Kartierungen und Erhebungen von Tier- und Pflanzenarten sowie von Biotopen, Bodenuntersuchungen, Vermessungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen, soweit dies zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt. Nach Durchführung der Arbeiten ist der alte Zustand wiederherzustellen.

(2) Die Verfügungsberechtigten sollen vor dem Betreten der Grundstücke in geeigneter Weise benachrichtigt und, im Fall von Untersuchungen, danach in geeigneter Weise informiert werden.


§ 28 HmbBNatSchAG – Datenverarbeitung

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dem Bundesnaturschutzgesetz und nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 435), in der jeweils geltenden Fassung zu erheben und weiterzuverarbeiten. Es handelt sich dabei insbesondere um Daten über

  1. 1.

    Bezeichnung, Größe und Lage von Grundstücken oder Flächen,

  2. 2.

    Ausstattung von Grundstücken oder Flächen mit Arten und Biotopen,

  3. 3.

    Beeinträchtigungen und Gefährdungen von Arten und Biotopen,

  4. 4.

    geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne der Kapitel 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes ,

  5. 5.

    Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

  6. 6.

    Maßnahmen im Sinne des Kapitels 3 des Bundesnaturschutzgesetzes , insbesondere zur Durchführung der Rechtsverordnung nach § 7 ,

  7. 7.

    Eigentümerinnen, Eigentümer, Nutzungsberechtigte und deren Betriebe,

  8. 8.

    Nutzungen und Bewirtschaftungsformen sowie

  9. 9.

    Vergütungen für landschaftspflegerische Maßnahmen und Ausgleichszahlungen für Nutzungsbeschränkungen.

Eine Erhebung auch ohne Kenntnis der Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach diesem Gesetz gefährdet würde.

(2) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder öffentliche Stellen sind zulässig, soweit dieses durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses oder Zwecks der Ermittlungen, der Datenempfängerin beziehungsweise des Datenempfängers und der übermittelnden Daten bestimmt ist.

(3) Für andere Zwecke erhobene Daten dürfen zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesnaturschutzgesetz weiterverarbeitet werden, wenn die die Daten erhebende Behörde die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte, sowie im Übrigen unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 8 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes .

(4) Im Übrigen finden das Hamburgische Datenschutzgesetz und das Hamburgische Geodateninfrastrukturgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.


§ 29 HmbBNatSchAG – Ordnungswidrigkeiten, Geldbuße
(zu § 69 BNatSchG )

(1) Über die Bußgeldvorschriften des § 69 BNatSchG hinaus handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer aufgrund dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz oder einer aufgrund des Hamburgischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Vorschrift verweist,

  2. 2.

    einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Anordnung auf diese Vorschrift verweist,

  3. 3.

    eine vollziehbare Auflage, unter der eine Befreiung oder Ausnahme von den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes , dieses Gesetzes oder den Verboten einer aufgrund dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz oder aufgrund des Hamburgischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilt worden ist, nicht erfüllt,

  4. 4.

    entgegen § 9 Absatz 2 den Gewässerrandstreifen garten- oder ackerbaulich nutzt,

  5. 5.

    entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Teile von Natur und Landschaft verändert oder stört,

  6. 6.

    entgegen § 12 Absatz 2 Bezeichnungen für geschützte Teile von Natur und Landschaft oder Kennzeichnungen im Sinne des § 12 Absatz 1 verwendet oder entsprechende Bezeichnungen oder Kennzeichen benutzt, die denen zum Verwechseln ähnlich sind,

  7. 7.

    entgegen § 14 Absatz 2 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,

  8. 8.

    entgegen § 15 bauliche Anlagen errichtet oder wesentlich ändert,

  9. 9.

    entgegen § 16 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  10. 10.

    entgegen § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 1 BNatSchG die freie Landschaft betritt oder befährt,

  11. 11.

    entgegen § 17 Absatz 2 mitgebrachte Gegenstände zurücklässt oder diese nicht wieder an sich nimmt und aus der freien Landschaft entfernt,

  12. 12.

    entgegen einer vollziehbaren Einschränkung oder Untersagung nach § 17 Absatz 3 Teile der Flur betritt,

  13. 13.

    entgegen § 18 Absatz 1 in der freien Landschaft reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt,

  14. 14.

    entgegen § 26 seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Soweit Verstöße nach § 69 BNatSchG sowie gegen Absatz 1 zugleich auch Verstöße nach dem Gesetz über Grün-und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am 11. Juli 1989 (HmbGVBl. S. 132), sind, sind die Verstöße nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach Absatz 1 zu ahnden.


§ 30 HmbBNatSchAG – Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 ( BGBl. I S. 603 ), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2353 ,  2354 ), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.


Anhang

Anlage 1 HmbBNatSchAG

Die in § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6 BNatSchG und in § 14 Absatz 2 Nummern 1 und 2 aufgeführten Biotope sind geschützt, sofern sie die im Folgenden erläuterten Eigenschaften haben:

Zu § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 6 BNatSchG :

  1. 1.

    Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche.

  2. 1.1

    Natürliche oder naturnahe Fließgewässer und die noch an das Gewässersystem angeschlossenen Altarme sind nur wenig durch Ausbau und Begradigung verändert beziehungsweise weisen in ehemals ausgebauten Bereichen heute weitgehend ungestörte Formungs- und Sukzessionsprozesse auf. Punktuelle Beeinträchtigungen wie Stege, Anleger, Brücken oder Viehtränken können vorhanden sein. Die Fließgewässer zeigen einen den naturräumlichen Gegebenheiten entsprechenden Lauf, ein vielgestaltiges Bett und Ufer mit naturnahem Bewuchs, in Teilen auch Schlick-, Sand- und Kiesbänke sowie Flachwasserbereiche und Steilufer. Der Bewuchs umfasst sowohl die Wasserpflanzen als auch die krautige und holzige Ufervegetation bis zu Uferweidengebüschen und -wäldern. Geschützt sind ebenfalls natürliche oder naturnahe Bereiche von im Übrigen ausgebauten Fließgewässern. Eingeschlossen in den Schutz sind die regelmäßig überschwemmten Bereiche, die gewässerbegleitende natürliche oder naturnahe Vegetation, die vom Wasser geprägten Randbiotope mit grundwassernahen Bodenbildungen und die Uferböschungen inklusive eines wenigstens 1 m breiten Randstreifens oberhalb der Böschungsoberkante.

  3. 1.2

    Natürliche oder naturnahe stehende Gewässer (Stillgewässer) fallen - unabhängig von ihrer Größe oder Tiefe - unter den gesetzlichen Schutz, wenn sie keine oder nur eine geringe technische Verbauung oder Abdichtung aufweisen oder keine technisch konstruktive Ausprägung haben. Sie sind gekennzeichnet durch Vegetationsbestände aus heimischen Wasserpflanzen, Schwimmblatt- oder Röhrichtpflanzen, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren, Gehölzbeständen aus Weiden oder Erlen im Wasser oder entlang der Ufer und durch unverbaute und natürlichen Formungs- und Sukzessionsprozessen ausgesetzte Ufer. Als naturnah in diesem Sinn werden auch Gewässer angesehen, die eine besondere zoologische Bedeutung, beispielsweise als Laichgewässer einer bedeutenden Amphibienpopulation haben. Hierzu gehören auch zeitweilig austrocknende Gewässer (Tümpel), wenn diese wenigstens das halbe Jahr über Wasser führen oder Vegetation aus Wasserpflanzen vorhanden oder eine gewässertypische, natürliche Funktion beispielsweise als Laichgewässer für Amphibien beziehungsweise Libellen gegeben ist. Naturnah ausgeprägte und artenreiche Gräben der Wasserpest-Laichkraut-Gesellschaften mit ausgeprägter und vielfältiger Unterwasservegetation, die von der Krebsschere geprägten Krebsscheren-Gräben und die artenreichen Niedermoorgräben sind ebenfalls geschützt. Staugewässer (Teiche), auch solche, die im Verlauf eines Fließgewässers liegen und eventuell schwach durchflossen sind, jedoch von der biologischen Ausstattung her einen überwiegenden Stillgewässercharakter haben, sowie vom Fließgewässersystem durch den Menschen oder durch natürliche Prozesse vollständig abgetrennte Teile eines Flusses oder Baches (Altwässer) sind ebenso eingeschlossen wie naturnahe Fischteiche oder Beregnungsbecken mit Nutzungsaufgabe beziehungsweise nicht vorrangig wirtschaftlicher Zweckbindung.

    Der gesetzliche Schutz umfasst neben dem Gewässer auch die vom Gewässer geprägten (episodisch überschwemmten oder in der Vegetation von hohen Grundwasserständen geprägten) Randstreifen bis mindestens 1 m über die Böschungsoberkante hinaus und naturnahe und natürliche Teilabschnitte von sonst verbauten oder naturfern gestalteten Gewässern.

  4. 2.

    Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, binsen- und seggenreiche Nasswiesen und Quellbereiche

  5. 2.1

    Moore sind von Regenwasser oder nährstoffarmem Quellwasser gespeiste Hoch- und Übergangsmoore, einschließlich der noch regenerierbaren Degenerationsstadien, sowie von stagnierendem Grundwasser geprägte, meist nährstoff- und basenreichere Nieder- oder Flachmoore. Die Vegetation wird bei den Hoch- und Übergangsmooren von Torfmoosen und Wollgräsern, bei Übergangsmooren und Degenerationsstadien von Heidekrautgewächsen, Pfeifengras und Birken gebildet. In Niedermooren dominieren Röhrichte, Seggenrieder, Bruchwälder und - bei Nutzung - Nasswiesengesellschaften. Die Torfmächtigkeiten liegen bei mindestens 30 cm. Zum Moorkomplex gehörende Randbereiche mit geringeren Torfmächtigkeiten und solche, die für den Schutz der Flächen vor Nährstoffeinträgen unabdingbar sind, sind eingeschlossen.

  6. 2.2

    Sümpfe sind nasse bis wechselnasse mineralische Standorte und solche mit Torfmächtigkeiten unter 30 cm mit von Seggen, Binsen, Röhrichtarten, Hochstauden, Arten der Nasswiesen und -weiden bestimmter, überwiegend baumfreier Vegetation (siehe auch Sumpfwälder), die keiner der Kategorien Moore, Brüche, Röhrichte, Rieder oder Nasswiesen eindeutig zugeordnet werden können. Sümpfe werden in der Regel nicht (mehr) oder sehr extensiv genutzt. Abgegrenzt werden größere Röhrichtbestände und genutzte Nasswiesen.

  7. 2.3

    Röhrichte sind von Röhrichtarten dominierte, hochwüchsige Pflanzenbestände auf dauer- oder wechselnassen Standorten, soweit sie nicht den Niedermooren zuzuordnen sind. Dominanzbestände von Schilf auf frischen Mineralböden (Landröhrichte) - häufig Brachestadien auf feuchten Äckern oder Grünlandflächen - sind nur eingeschlossen, wenn das Auftreten weiterer Feuchte zeigender Arten den Standort als potenziellen Standort der für Moore, Sümpfe, Rieder oder Nasswiesen beschriebenen Vegetationstypen ausweist. Bestandsbildner des Röhrichts sind hochwüchsige Gräser oder grasartige Pflanzen wie Schilf, Wasserschwaden, Rohrglanzgras, Rohrkolben, Igelkolben, hochwüchsige Simsen, Schwanenblume oder andere hochwüchsige Feuchtarten.

  8. 2.4

    Großseggenrieder sind von Seggen dominierte Vegetationsbestände ohne aktuelle Wiesennutzung auf meist dauerhaft durchfeuchteten bis überfluteten mineralischen oder organischen Standorten, soweit sie nicht den Niedermooren zuzuordnen sind.

  9. 2.5

    Binsen- und seggenreiche Nasswiesen sind durch Seggen, Binsen, Hochstauden, Röhricht-, Flutrasen- und Feuchtwiesenarten gekennzeichnetes, meist artenreiches Grünland dauerhaft feuchter bis nasser, mineralischer und organischer Standorte. Eingeschlossen sind artenreiche, wechselnasse Stromtalwiesen der Elbmarsch mit Tendenzen zum mesophilen Grünland und mit den entsprechenden Kennarten. Der Biotopkomplex umfasst pflanzensoziologisch alle Molinietalia caeruleae (Feuchtwiesen), Loto-Filipendule-talia (genutzte feuchte Hochstaudenfluren) und artenreiche Ausprägungen der Agrostietalia stoloniferae (Flutrasen). Die wechselnassen Stromtalwiesen sind nur während der Elbhochwässer nass bis wasserüberstaut und können im Sommer stark austrocknen.

  10. 2.6

    Quellbereiche sind nicht oder wenig verbaute, punktuelle oder flächige, dauerhafte oder periodische Austritte von Grundwasser. Typisch ist das Auftreten einer speziellen Quellflur mit Gesellschaften und Arten der Montio Cardaminetea mit Bitterem Schaumkraut, Milzkraut, Quellsternmiere, Wald-Schaumkraut und verschiedenen Quellmoosen. In beweideten Flächen sind Quellhorizonte jedoch oft stark zertreten und kaum spezifisch bewachsen.

  11. 3.

    Offene Binnendünen, Zwergstrauch- und Ginsterheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte

  12. 3.1

    Offene Binnendünen sind unbewaldete Flugsandbildungen des Binnenlandes, meist des Elbtales. Die Binnendünen des Hamburger Raumes sind häufig nacheiszeitliche Bildungen im Elbe-Urstromtal, die heute von Heidevegetation oder Trockenrasen eingenommen werden. Jüngere und aktive Dünenbildungen meist geringen Ausmaßes finden sich heute noch im Außendeichsgebiet der Elbe, im Kontakt zu Elbstränden.

  13. 3.2

    Zwergstrauch- und Ginsterheiden sind von Zwergsträuchern, insbesondere Heidekrautgewächsen, dominierte Vegetationsbestände, in die zum Teil Besenginster eingestreut sind, auf meist basenarmen, sandigen und mageren, trockenen oder feuchten Standorten. Bestandsbildend ist in der Regel die Besenheide, in feuchten Bereichen auch Glockenheide. Degenerierte Heidegebiete werden zunehmend von Drahtschmiele beherrscht. Auch diese fallen unter den Schutz, solange noch Reste der typischen Heidevegetation erhalten sind.

  14. 3.3

    Borstgrasrasen sind niederwüchsige Vegetationsbestände mit Kennarten der Borstgrasrasen. Meist vermutlich aus langjähriger Beweidung magerer Sandböden durch Schafe beziehungsweise andere Extensivnutzungen hervorgegangene Vegetation mit Kennarten der Borstgrasrasen, häufig mit Übergängen zu Zwergstrauchheiden und Trockenrasen.

  15. 3.4

    Trockenrasen sind meist niedrigwüchsige und lückige Gras- und Krautfluren magerer und trockener, meist besonnter Standorte. Die Schutzeinheit ist durch spezielle Arten und Pflanzengesellschaften (Silbergrasfluren, Kleinschmielenrasen, Blauschillergrasfluren, Sandtrockenrasen) gekennzeichnet. Eingeschlossen sind trocken-magere Glatthaferwiesen mit erhöhtem Anteil von Trockenrasenarten. Die im Hamburger Raum vorherrschenden Mager- und Trockenstandorte sind silikatische, basenarme Sande. Zudem gibt es zahlreiche sekundäre Magerstandorte über Hartsubstraten an Verkehrswegen, Hafenanlagen und Gebäuden, die von Dominanzbeständen aus Mauerpfeffer besiedelt werden. Die zu den Trockenrasen gehörenden Halbtrockenrasen sind an trocken-warme, basenreiche Standorte gebunden. Als geschützt im Sinne des Gesetzes gelten zudem arten- und blütenreiche, trocken-magere Wiesen und Weiden, die sich aus Mischbeständen von Arten der Glatthaferwiesen und der Trockenrasen, oft auch mit hohen Anteilen von Schafschwingel aufbauen.

  16. 3.5

    Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte sind lichte, krautreiche, meist aus Eichen oder Kiefern bestehende Wälder und Gebüsche aus Rosen, Weißdornen, Brombeeren, Ginster oder Schlehen in klimabegünstigter, meist südexponierter Lage. In der Strauch- und Krautschicht finden sich regelmäßig Arten der Trockenrasen beziehungsweise Zwergstrauchheiden.

  17. 4.

    Bruch-, Sumpf- und Auwälder

  18. 4.1

    Bruchwälder sind Wälder mit Dominanz von Schwarzerlen oder Birken auf dauerhaft durchnässten, vermoorten Standorten mit Krautschicht aus Arten der Röhrichte, Rieder und Nasswiesen, bei Birkenbruchwäldern auch mit Arten der Hoch- und Übergangsmoore. Entwässerte Degenerationsstadien und wiedervernässte Regenerationsstadien alter Bruchwälder sind einbezogen, wenn noch Relikte der typischen Krautvegetation erhalten sind. Ebenfalls einbezogen sind sumpfige Weiden- und Gagelgebüsche auf vergleichbaren Standorten. Bruchwälder stocken auf Bruchwaldtorfen von mindestens 30 cm Mächtigkeit. Anderenfalls erfolgt in der Regel eine Zuordnung zu Sumpfwäldern. Randbereiche mit geringeren Torfmächtigkeiten sind in den Schutz eingeschlossen.

  19. 4.2

    Sumpfwälder sind naturnahe Wälder aus Birken, Weiden, Schwarzerlen oder Eschen auf wechselnassen bis nassen, mineralischen bis anmoorigen Standorten außerhalb der Auen und Moore (Torfmächtigkeiten unter 30 cm). In der Krautschicht kommen regelmäßig Arten der Röhrichte, Seggenrieder, Feuchtwiesen oder Hochmoore vor. Sumpfwälder bilden Übergänge zu Moor- und Bruchwäldern, haben diesen gegenüber aber einen stärker mineralisch geprägten Standort.

  20. 4.3

    Auwälder sind natürliche oder naturnahe Wälder aus Weiden, Schwarzerlen, Eschen, Ulmen, Eichen oder Schwarzpappeln im Einflussbereich der Hochwässer von Bächen und Flüssen auf mineralischen oder vermoorten, quelligen, zügig nassen oder wechselfeuchten Standorten der Bach- und Flussniederungen inklusive der meist flussnäher gelegenen Weidengebüsche vergleichbarer Standorte. Die Krautschicht ist bei den verschiedenen Auwaldtypen sehr unterschiedlich ausgebildet. Forstlich genutzte Flächen innerhalb der Au mit naturnaher, auentypischer Kraut- und Strauchschicht stehen ebenfalls unter Schutz. Der Tideauwald der Elbe wird unabhängig von Hochwässern periodisch mit dem Gezeitengeschehen überflutet.

  21. 5.

    Küstendünen und Strandwälle, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich

  22. 5.1

    Küstendünen sind durch Wind gebildete, vegetationslose oder bewachsene Sandablagerungen an der Nordseeküste, einschließlich der Dünentäler und der durch Brandung aufgespülten, wenig gestörten Strandwälle und Spülsäume. Die Dünen der Nordseeküste weisen durch den Einfluss der Gischt der salzhaltigen Nordsee und entsprechend ihrem Alter unterschiedliche Vegetationsformen auf, die sich von denen der Binnendünen unterscheiden.

  23. 5.2

    Salzwiesen sind Vegetationsbestände im Einflussbereich der Nordsee zwischen der Linie des mittleren Tidehochwassers und der Sturmflut-Linie, aufgebaut aus mehr oder weniger salzertragenden Pflanzen. Zum Teil werden sie landwirtschaftlich als Weideflächen genutzt. Die obere, dem Salzwassereinfluss weniger ausgesetzte Salzwiese ist je nach Standort von mehr oder weniger großen Anteilen mesophiler Grünlandarten durchsetzt oder bildet Übergänge zu Trockenrasen. Beweidete Salzwiesen weisen eine charakteristische Verschiebung in der Artenzusammensetzung auf in Richtung Andel- und Rotschwingelrasen mit Grasnelke und Salzbinse.

  24. 5.3

    Wattflächen sind unter Einfluss der Tide regelmäßig trockenfallende, natürliche oder naturnahe Wattbereiche der Nordsee und der Elbe inklusive der Priele und der unter Brandungseinfluss stehenden Teile von Sandbänken und Stränden. Der Schutz der Wattflächen ist unabhängig von ihrem Bewuchs. Es wird nach Sedimentationsbedingungen in Sand- bis Schlick-Watt unterschieden.

  25. 5.4

    Seegraswiesen kommen im marinen Flachwasserbereich unterhalb des mittleren Tideniedrigwassers auf lockeren Sedimenten vor. Im Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer bestehen marine Makrophytenbestände auf Schlick und Sandböden vor allem aus Algen.

  26. 5.5

    Riffe sind hier biogenen Ursprungs, zum Beispiel Borstenwürmer-Riffe (Sabellaria-Arten), oder bestehen aus natürlichen Miesmuschelbänken.

  27. 5.6

    Sublitorale Sandbänke reichen bis dicht unter die Meeresoberfläche und fallen bei MTNW noch nicht frei. Der darüber liegende Wasserkörper ist eingeschlossen. Sie sind vegetationsfrei oder mit meist spärlicher Makrophytenvegetation bewachsen.

  28. 5.7

    Kies-, Grobsand- und Schillbereiche des Meeresbodens und der Küste sind durch Vegetationsarmut gekennzeichnet. Typisch für sie ist eine artenreiche tierische Besiedlung. Schill besteht aus zerriebenen Muschel- und Schneckenschalen.

Zu § 14 Absatz 1 Nummern 1 und 2 dieses Gesetzes :

  1. 1.

    Bracks sind im Zuge von Deichbrüchen durch Auskolkung entstandene Gewässer in unmittelbarer Nachbarschaft zu Deichen in der Marsch. Sie sind als natur- und kulturhistorisch bedeutsame Sonderform unabhängig von ihrer Ausprägung geschützt. Der Schutz umfasst auch den vom Gewässer geprägten Randstreifen bis mindestens 1 m über die Böschungsoberkante hinaus.

  2. 2.

    Feldhecken, Knicks und Feldgehölze

  3. 2.1

    Feldhecken sind zum Zweck der Einfriedung oder als Windschutz innerhalb oder am Rand landwirtschaftlicher Nutzflächen angelegte, ebenerdige Hecken mit oder ohne Überhälter aus vorwiegend heimischen Gehölzen und Krautarten. Anpflanzungen von Ziergehölzen unterfallen nicht dem Schutz. Der Schutz der Feldhecken erstreckt sich auf einen Streifen von mindestens 1,5 Metern von der äußersten Linie der Gehölzstämme, der von einer beeinträchtigenden Bewirtschaftung freizuhalten ist.

  4. 2.2

    Knicks sind zum Zweck der Einfriedung oder als Windschutz innerhalb oder am Rand landwirtschaftlicher Nutzflächen angelegte ein- beziehungsweise mehrreihige Gehölzpflanzungen auf deutlich vorhandenen Wällen mit oder ohne Überhälter. Sie bestehen aus vorwiegend heimischen Gehölzen und Arten der heimischen Kraut- und Grasflur. In den Schutz eingeschlossen sind auch degenerierte Knicks mit rudimentären Wällen oder mehr oder weniger fehlenden Gehölzen. Anpflanzungen von Ziergehölzen unterfallen nicht dem Schutz. Der Schutz der Knicks erstreckt sich auf die Breite des Knickfußes sowie des eventuell anschließenden Grabens zuzüglich eines beiderseitigen 1 m breiten Streifens, der von einer beeinträchtigenden Bewirtschaftung freizuhalten ist.

    Das Knicken ist zum Erhalt der Knicks etwa alle zehn bis 15 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 29. Februar erforderlich. Überhälter sollen alle 30 m bis 50 m stehen bleiben.

  5. 2.3

    Feldgehölze sind kleinere, innerhalb oder am Rand von landwirtschaftlichen Flächen gelegene waldartige Gehölzbestände bis circa 0,5 Hektar Größe aus vorwiegend heimischen Arten. Meist handelt es sich um kleinflächige Relikte der potenziell natürlichen Vegetation.


Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17)

Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 2014 S. 70)

Inhaltsübersicht§§
  
ABSCHNITT I 
Allgemeine Vorschriften 1 - 9
  
ABSCHNITT II 
Personalrat 
  
1. 
Wahl und Zusammensetzung 10 - 26
  
2. 
Amtszeit 27 - 31
  
3. 
Geschäftsführung 32 - 47
  
4. 
Rechtsstellung der Mitglieder 48 - 50
  
ABSCHNITT III 
Personalversammlung 51 - 55
  
ABSCHNITT IV 
Gesamtpersonalrat 56 - 58
  
ABSCHNITT V 
(aufgehoben) 
  
ABSCHNITT VI 
Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung 
  
1. 
Jugend- und Auszubildendenvertretung 62 - 74
  
2. 
Jugend- und Auszubildendenversammlung 75
  
ABSCHNITT VII 
Beteiligung des Personalrats 
  
1. 
Allgemeines 76 - 78a
  
2. 
Arten und Durchführung der Beteiligung 
  
a) 
Mitbestimmung 79 - 82
  
b) 
Dienstvereinbarungen 83
  
c) 
Verwaltungsanordnungen 84
  
d) 
Durchführung von Entscheidungen 85
  
3. 
Angelegenheiten, an denen der Personalrat zu beteiligen ist 
  
a) 
Soziale, personelle und sonstige Angelegenheiten 86 - 89
  
b) 
Prüfungen und Auswahlverfahren 90
  
c) 
Arbeitsschutz und Unfallverhütung 91
  
ABSCHNITT VIII 
Beteiligung des Gesamtpersonalrats 92
  
ABSCHNITT IX 
(§ 93 aufgehoben) 
  
Allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde 94 - 96
  
ABSCHNITT X 
Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung 97
  
ABSCHNITT XI 
Vorschriften für den Verfassungsschutz und für Verschlusssachen 98, 99
  
ABSCHNITT XII 
Gerichtliche Entscheidungen 100, 101
  
ABSCHNITT XIII 
Schlussvorschriften 102 - 105
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299)

§§ 1 - 9, ABSCHNITT I - Allgemeine Vorschriften

§ 1 HmbPersVG – Geltungsbereich (1)

(1) Personalvertretungen werden in den Verwaltungen und Gerichten der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in den Verwaltungen der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewählt. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.

(2) Personalvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    Personalräte und Gesamtpersonalräte,
  2. 2.
    Jugend- und Auszubildendenvertretungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 2 HmbPersVG – Zusammenarbeit (1)

(1) Personalvertretung und Dienststelle arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber zum Wohl der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen.

(2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 3 HmbPersVG – Verbot abweichender Regelungen (1)

Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 4 HmbPersVG – Angehörige des öffentlichen Dienstes  (1)   (2)

(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Berufsrichter gelten als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie

  1. 1.
    zu einer Verwaltung abgeordnet sind, nach einer Abordnungsdauer von drei Monaten, es sei denn, dass die Rückkehr zu einem Gericht innerhalb von weiteren sechs Monaten feststeht,
  2. 2.
    als Richter auf Probe bei einer Verwaltung beschäftigt werden.

(2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze . Den Beamten stehen gleich

  1. 1.
    die in Absatz 1 Satz 2 genannten Berufsrichter,
  2. 2.
    die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für einen Beamtenberuf befinden.

(3) Arbeitnehmer sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.

(4) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten nicht Personen,

  1. 1.
    die ein mit einer Schul- oder Hochschulausbildung zusammenhängendes Praktikum ableisten,
  2. 2.
    die als wissenschaftliche Hilfskräfte, Unterrichtstutoren oder studentische Hilfskräfte beschäftigt werden,
  3. 3.
    deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,
  4. 4.
    die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
  5. 5.
    die ehrenamtlich tätig sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 4 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 5 HmbPersVG – Gruppen  (1)   (2)

Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 5 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 6 HmbPersVG – Dienststellen (1)

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    jede Verwaltungseinheit mit eigener Personalverwaltung,

  2. 2.

    die Bürgerschaft,

  3. 3.

    das Strafvollzugsamt der für Justiz zuständigen Behörde mit den Vollzugsanstalten,

  4. 4.

    das Amtsgericht Hamburg mit den Amtsgerichten Hamburg-Altona, Hamburg-Bergedorf, Hamburg-Blankenese, Hamburg-Harburg und Hamburg-Wandsbek, Hamburg Barmbek und Hamburg-St. Georg,

  5. 5.

    das Landgericht,

  6. 6.

    das Hanseatische Oberlandesgericht,

  7. 7.

    das Hamburgische Oberverwaltungsgericht,

  8. 8.

    das Verwaltungsgericht,

  9. 9.

    das Finanzgericht,

  10. 10.

    das Landesarbeitsgericht mit dem Arbeitsgericht,

  11. 11.

    das Landessozialgericht mit dem Sozialgericht,

  12. 12.

    die Staatsanwaltschaft bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht mit der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht,

  13. 13.

    jede staatliche Schule,

  14. 14.

    das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung,

  15. 15.

    jede der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts.

(2) Verwaltungseinheiten haben eine eigene Personalverwaltung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, wenn sie Maßnahmen in personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich treffen. Verwaltungseinheiten ohne eigene Personalverwaltung bilden mit der sie betreuenden Verwaltungseinheit eine gemeinsame Dienststelle.

(3) Bei gemeinsamen Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg und des Bundes gelten nur die im Landesdienst beschäftigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes als zur Dienststelle gehörig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 7 HmbPersVG – Zuständigkeit der Personalvertretung (1)

(1) Die Personalvertretung ist für die Angelegenheiten der Dienststelle zuständig, bei der sie besteht.

(2) Ist oder wird eine andere Verwaltungseinheit für eine Angelegenheit zuständig, tritt sie an die Stelle der Dienststelle. Die Zuständigkeit der Personalvertretung wird hierdurch nicht berührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 8 HmbPersVG – Leiter der Dienststelle  (1)   (2)

Für die Dienststelle handelt ihr Leiter; er kann sich durch einen entscheidungsberechtigten Beamten oder Arbeitnehmer vertreten lassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 8 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 9 HmbPersVG – Schweigepflicht (1)

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für

  1. 1.
    die Mitglieder der Personalvertretung untereinander,
  2. 2.
    die Mitglieder des Personalrats gegenüber der übergeordneten Verwaltungseinheit und dem bei ihr bestehenden Gesamtpersonalrat,
  3. 3.
    die Schwerbehindertenvertretungen gegenüber ihren Personalvertretungen,
  4. 4.
    die Mitglieder der Jugend- und Auszubildenden Vertretung und die Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden jeweils gegenüber ihrem Personalrat.

Sie besteht ferner nicht in Verfahren vor der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle.

(3) Absatz 2 gilt nicht in den Fällen des § 78 Absatz 2 Satz 3 , des § 97 Absatz 2 Satz 3 und des § 99 .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 10 - 50, ABSCHNITT II - Personalrat
§§ 10 - 26, 1. - Wahl und Zusammensetzung

§ 10 HmbPersVG – Dienststellen mit Personalräten  (1)   (2)

(1) Personalräte werden in allen Dienststellen mit in der Regel fünf Wahlberechtigten gewählt, von denen drei wählbar sind.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, werden benachbarten Dienststellen zugeordnet.

(3) Je ein besonderer Personalrat wird gewählt

  1. 1.

    beim Personalamt für Beamte und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für die Laufbahn Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt sowie für Auszubildende zum Verwaltungsfachangestellten,

  2. 2.

    bei der Finanzbehörde für den der Nummer 1 entsprechenden Personenkreis in der Ausbildung für den Steuerverwaltungsdienst,

  3. 3.

    beim Hanseatischen Oberlandesgericht für Referendare in der juristischen Ausbildung,

  4. 4.

    beim Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in der Ausbildung für einen pädagogischen Beruf befinden.

(4) Bei der Universität und beim Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf wird je ein Personalrat gewählt für

  1. 1.

    wissenschaftliches Personal,

  2. 2.

    die nicht unter Nummer 1 fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 10 Abs. 4 Nr. 1 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 11 HmbPersVG – Aktives Wahlrecht (1)

(1) Wahlberechtigt sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Altersbeschränkung entfällt für die in § 10 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes.

(2) Wahlberechtigt sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes, die länger als sechs Monate ohne Bezüge oder Arbeitsentgelt beurlaubt sind.

(3) Wahlberechtigt sind ferner nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes, die

  1. 1.

    infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.

  2. 2.

    für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

  3. 3.

    die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.

(4) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr nach drei Monaten wahlberechtigt und verliert gleichzeitig das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle, es sei denn, dass die Rückkehr zur bisherigen Dienststelle innerhalb von weiteren sechs Monaten feststeht.

(5) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die bei mehreren Dienststellen beschäftigt werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, bei der sie ihre Hauptbeschäftigung ausüben.

(6) Die Regierungsräte der Laufbahn Allgemeine Dienste im Beamtenverhältnis auf Probe, die sich in einer Einführungszeit während der Probezeit befinden, sind nur bei dem Personalamt, die in § 10 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur für die dort bezeichneten Personalräte wahlberechtigt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 12 HmbPersVG – Passives Wahlrecht (1)

(1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag seit

  1. 1.
    drei Monaten der Dienststelle angehören,
  2. 2.
    einem Jahr bei öffentlichen Verwaltungen oder Gerichten oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt werden,

soweit in § 13 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wählbar sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes, die

  1. 1.
    infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,
  2. 2.
    zum Personenkreis des § 88 Absatz 1 gehören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 13 HmbPersVG – Erweitertes passives Wahlrecht (1)

(1) Die Voraussetzung des § 12 Absatz 1 Nummer 1 entfällt, wenn die Dienststelle weniger als ein Jahr besteht.

(2) Die Voraussetzung des § 12 Absatz 1 Nummer 2 entfällt, wenn nicht fünfmal soviel wählbare Angehörige des öffentlichen Dienstes jeder Gruppe vorhanden wären, als nach § 14 und § 15 zu wählen sind.

(3) Die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Nummern 1 und 2 entfallen für die in § 10 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 14 HmbPersVG – Mitgliederzahl (1)

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

bis zu Angehörigen des öffentlichen Dienstesaus Mitgliedern
201
503
1505
3007
6009
1.00011
2.00013
3.00015
4.00017
5.00019
7.00021
9.00023
9.001 und mehr25.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 15 HmbPersVG – Gruppenvertretung  (1)   (2)

(1) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied und werden bei der Dienststelle Angehörige des öffentlichen Dienstes beider Gruppen beschäftigt, müssen die Gruppen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Personalrat vertreten sein. Bei gleicher Größe der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

(3) Eine Gruppe erhält mindestens bei

bis zu Angehörigen der GruppeVertreter
501
2002
6003
1.0004
3.0005
3.001 und mehr6.

(4) Eine Gruppe mit nicht mehr als fünf Angehörigen erhält nur einen Vertreter, wenn sie ein Zwanzigstel der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle umfasst.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 15 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 16 HmbPersVG – Abweichende Sitzverteilung  (1)   (2)

(1) Die Verteilung der Sitze auf die Gruppen kann abweichend von § 15 geregelt werden, wenn jede Gruppe dies vor der Wahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Angehörigen jeder Gruppe.

(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten für die Vertretung als Angehörige der Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 16 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 17 HmbPersVG – Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Beschäftigungsstellen (1)

(1) Der Personalrat soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen. Jede größere Beschäftigungsstelle soll in ihm vertreten sein.

(2) Im Personalrat der Dienststelle Polizei sollen Polizeivollzugsbeamte der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei sowie der Wasserschutzpolizei und Verwaltungsangehörige vertreten sein.

(3) In den Personalräten der staatlichen Schulen sollen Angehörige des pädagogischen und des nicht-pädagogischen Personals vertreten sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 18 HmbPersVG – Wahlzeiten  (1)   (2)

(1) Die Personalratswahlen finden alle vier Jahre, bei den hamburgischen Hochschulen und den wissenschaftlichen Einrichtungen alle drei Jahre und in den Fällen des § 10 Absatz 3 alle zwei Jahre jeweils in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt.

(2) Außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums ist der Personalrat zu wählen, wenn

  1. 1.
    mit Ablauf der Hälfte der Amtszeit die Zahl der regelmäßig beschäftigten Angehörige des öffentlichen Dienstes um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist,
  2. 2.
    die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel, bei Personalräten mit bis zu fünf Mitgliedern um mehr als die Hälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
  3. 3.
    der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
  4. 4.
    die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist,
  5. 5.
    der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist,
  6. 6.
    in der Dienststelle, bei der die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 erfüllt sind, ein Personalrat nicht besteht.

(3) Hat eine Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums stattgefunden, ist der Personalrat im nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum neu zu wählen. Ist der Personalrat zu Beginn des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraums noch nicht ein Jahr im Amt, findet die Neuwahl im übernächsten regelmäßigen Wahlzeitraum statt.

(4) Die Vertretung einer Gruppe ist für die restliche Amtszeit des Personalrats neu zu wählen, wenn sie nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder keine Mitglieder mehr hat, die Voraussetzung des Absatzes 2 Nummer 2 aber nicht erfüllt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 18 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 19 HmbPersVG – Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge  (1)   (2)

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied, wählen die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die Wahlberechtigten jeder Gruppe vor der Wahl in getrennter geheimer Abstimmung gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Wahlberechtigten jeder Gruppe.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, findet sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.

(4) Besteht der Personalrat oder die Vertretung einer Gruppe aus nur einem Mitglied, wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.

(5) Zur Wahl des Personalrats können die Wahlberechtigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. Jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Gruppe, mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte der Gruppe.

(6) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, muss jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte.

(7) Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen, muss jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag von einem Zehntel der Wahlberechtigten der Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen werden; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 100 Wahlberechtigte der Gruppe.

(8) Jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 19 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 20 HmbPersVG – Bildung des Wahlvorstands, wenn ein Personalrat besteht  (1)   (2)

(1) Spätestens acht Wochen vor dem Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte zum Wahlvorstand, darunter einen zum Vorsitzenden. Werden bei der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(2) Besteht sechs Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, beruft die Dienststelle auf Antrag eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein. Die Personalversammlung wählt einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 20 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 21 HmbPersVG – Wahl des Wahlvorstands, wenn kein Personalrat besteht (1)

In den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummern 4 bis 6 beruft die Dienststelle auf Antrag eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein. Die Personalversammlung wählt einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt § 20 Absatz 1 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 22 HmbPersVG – Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststelle (1)

Findet eine Personalversammlung nach § 20 Absatz 2 oder § 21 nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, bestellt ihn die Dienststelle auf Antrag eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt § 20 Absatz 1 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 23 HmbPersVG – Aufgaben des Wahlvorstands (1)

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen; sie soll innerhalb von sechs Wochen stattfinden, soweit sich aus § 18 Absatz 1 nichts anderes ergibt.

(2) Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften kann an den Sitzungen des Wahlvorstands beratend teilnehmen.

(3) Sogleich nach der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es in der Dienststelle bekannt. Der Dienststelle und jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

(4) Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 nicht nach, beruft die Dienststelle auf Antrag eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. Die Personalversammlung wählt einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt § 20 Absatz 1 , für das weitere Verfahren § 22 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 24 HmbPersVG – Schutz der Wahl (1)

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen, insbesondere darf kein Angehöriger des öffentlichen Dienstes in der Ausübung des Wahlrechts beschränkt werden.

(2) Die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder zu einer anderen Dienststelle oder innerhalb der Dienststelle unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Wahlvorstand oder der Wahlbewerbung aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 25 HmbPersVG – Wahlkosten (1)

(1) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle.

(2) Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit zur Ausübung des Wahlrechts oder Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.

(3) Werden Mitglieder des Wahlvorstands durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, gilt die Mehrbeanspruchung als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden.

(4) Die Mitglieder des Wahlvorstands erhalten bei Reisen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz ; sie stehen dabei den Beamten mit Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe A 15 gleich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 26 HmbPersVG – Wahlanfechtung (1)

(1) Die Wahl kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass das Wahlergebnis durch den Verstoß nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und die Dienststelle. Die Anfechtung ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig.

(3) Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstands können beim Verwaltungsgericht nur zusammen mit der Wahl angefochten werden.

(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung führt der neu gewählte Personalrat die Geschäfte, wenn das Verwaltungsgericht nicht auf Antrag eine abweichende einstweilige Regelung trifft.

(5) Ist die Wahl mit Erfolg angefochten worden und besteht der frühere Personalrat nicht mehr, nimmt bis zur Neuwahl der Wahlvorstand nach § 21 oder § 22 die Aufgaben und Befugnisse des Personalrats wahr.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 10 - 50, ABSCHNITT II - Personalrat
§§ 27 - 31, 2. - Amtszeit

§ 27 HmbPersVG – Dauer  (1)   (2)

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre, bei den hamburgischen Hochschulen und den wissenschaftlichen Einrichtungen drei Jahre und in den Fällen des § 10 Absatz 3 zwei Jahre.

(2) Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.

(3) Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 18 Absatz 1 die regelmäßigen Wahlen oder nach § 18 Absatz 3 die Neuwahlen stattfinden. In den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummern 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahlen.

(4) Im Fall des § 18 Absatz 2 Nummer 3 führt der zurückgetretene Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 27 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 28 HmbPersVG – Ausschluss und Auflösung (1)

(1) Ein Viertel der Wahlberechtigten, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und die Dienststelle können beim Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung der Aufgaben oder Befugnisse oder grober Verletzung der Pflichten nach diesem Gesetz beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Personalrat beantragt werden.

(2) Ist der Personalrat aufgelöst, nimmt bis zur Neuwahl der Wahlvorstand nach § 21 oder § 22 die Aufgaben und Befugnisse des Personalrats wahr.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 29 HmbPersVG – Erlöschen der Mitgliedschaft (1)

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

  1. 1.
    Ablauf der Amtszeit,
  2. 2.
    Niederlegung des Amtes,
  3. 3.
    Beendigung des Dienstverhältnisses,
  4. 4.
    Ausscheiden aus der Dienststelle,
  5. 5.
    Verlust des passiven Wahlrechts,
  6. 6.
    Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats durch gerichtliche Entscheidung,
  7. 7.
    gerichtliche Feststellung, dass der Gewählte nicht wählbar war, wenn der Mangel noch vorliegt; die Feststellung kann auch nach dem Ablauf der Frist für die Wahlanfechtung beantragt werden.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt; das Mitglied gilt für die Vertretung weiter als Angehöriger der Gruppe, für die es vorgeschlagen worden und gewählt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 30 HmbPersVG – Ruhen der Mitgliedschaft (1)

Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 31 HmbPersVG – Ersatzmitglieder (1)

(1) Scheidet ein Mitglied des Personalrats aus, tritt ein Ersatzmitglied ein. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist; das Mitglied soll die Verhinderung unverzüglich unter Angabe der Gründe dem Vorsitzenden des Personalrats mitteilen.

(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Wahlbewerbern der Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ein Rückgriff auf andere Vorschlagslisten ist auch dann nicht zulässig, wenn der Vorschlagsliste, der die zu ersetzenden Mitglieder angehören, keine weiteren Mitglieder mehr entnommen werden können. Sind die zu ersetzenden Mitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt worden, bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 und des § 16 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 10 - 50, ABSCHNITT II - Personalrat
§§ 32 - 47, 3. - Geschäftsführung

§ 32 HmbPersVG – Vorstand und Vorsitz  (1)   (2)

(1) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied, bildet er aus seiner Mitte den Vorstand.

(2) Dem Vorstand muss ein Vertreter jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied.

(3) Der Personalrat beschließt, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt sodann die Vertretung des Vorsitzenden durch seinen Stellvertreter. Sind im Personalrat beide Gruppen vertreten, müssen der Vorsitzende und sein Stellvertreter verschiedenen Gruppen angehören.

(4) Besteht der Personalrat aus mehr als 13 Mitgliedern, wählt er nach der Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zwei weitere Vorstandsmitglieder.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 32 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 33 HmbPersVG – Laufende Geschäfte (1)   (2)

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Personalrats. Er kann die Befugnis durch einstimmigen Beschluss auf den Vorsitzenden übertragen.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, der der Vorsitzende nicht angehört, vertritt er den Personalrat gemeinsam mit einem Vertreter dieser Gruppe.

(3) Der Vorsitzende ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die dem Personalrat gegenüber abzugeben sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 33 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 34 HmbPersVG – Einberufung der Sitzungen (1)

(1) Innerhalb einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Bildung des Vorstands einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Verhandlungsleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Personalrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn

  1. 1.
    die Dienststelle,
  2. 2.
    ein Viertel der Mitglieder des Personalrats,
  3. 3.
    die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe,
  4. 4.
    in Angelegenheiten der Schwerbehinderten die Schwerbehindertenvertretung

es beantragt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 35 HmbPersVG – Teilnahme an den Sitzungen (1)

(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich.

(2) Die Dienststelle nimmt an den Sitzungen teil, deren Einberufung sie beantragt hat oder zu denen sie ausdrücklich eingeladen worden ist.

(3) An den Sitzungen können teilnehmen

  1. 1.
    je ein Beauftragter der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Personalrats oder der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe beantragt worden ist,
  2. 2.
    der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
  3. 3.
    alle Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Jugendliche und Auszubildende betreffen,
  4. 4.
    der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die auch Zivildienstleistende betreffen.

(4) Auf Beschluss des Personalrats können sachkundige Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 36 HmbPersVG – Zeitpunkt (1)

Die Sitzungen finden in der Regel innerhalb der Dienstzeit statt. Der Personalrat hat bei ihrer Anberaumung die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Die Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 37 HmbPersVG – Einladung (1)

(1) Die Mitglieder des Personalrats, die Schwerbehindertenvertretung und die nach § 35 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 teilnahmeberechtigten Personen werden vom Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Eine Verhinderung soll unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden; der Vorsitzende lädt sodann das Ersatzmitglied oder den Stellvertreter ein.

(2) Im Fall des § 35 Absatz 3 Nummer 1 teilt der Vorsitzende den Gewerkschaften den Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung rechtzeitig mit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 38 HmbPersVG – Beschlussfassung (1)

(1) Stimmrecht haben außer den Mitgliedern des Personalrats die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn die Beschlüsse überwiegend Jugendliche und Auszubildende betreffen.

(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Der Personalrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(4) Die Dienststelle ist bei der Beschlussfassung nicht anwesend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 39 HmbPersVG – Gruppenangelegenheiten  (1)   (2)

(1) Über die Angelegenheiten der Gruppen wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, beschließen nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe, wenn die Mehrheit von ihnen dies beantragt, es sei denn, die Angelegenheit betrifft überwiegend Jugendliche und Auszubildende.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 39 Abs. 3 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 40 HmbPersVG – Aussetzung von Beschlüssen (1)

(1) Sieht die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe durch einen Beschluss des Personalrats wichtige Interessen der durch sie vertretenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes erheblich beeinträchtigt, ist auf ihren Antrag die Ausführung des Beschlusses für eine Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen. Innerhalb der Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden.

(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 41 HmbPersVG – Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (1)

Der Personalrat soll Angelegenheiten, die besonders Jugendliche und Auszubildende betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten. Er hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung in solchen Angelegenheiten zu Besprechungen mit der Dienststelle hinzuzuziehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 42 HmbPersVG – Sitzungsniederschrift (1)

(1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten hat. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer selbst einzutragen hat.

(2) Hat die Dienststelle oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Verhandlung teilgenommen, ist der Dienststelle oder der Gewerkschaft eine Abschrift des entsprechenden Teils der Niederschrift zu übersenden. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 43 HmbPersVG – Einsicht in Unterlagen (1)

Die Mitglieder des Personalrats können seine Unterlagen jederzeit einsehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 44 HmbPersVG – Geschäftsordnung (1)

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die sich der Personalrat selbst gibt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 45 HmbPersVG – Sprechstunden (1)

(1) Der Personalrat kann Sprechstunden innerhalb der Dienstzeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit der Dienststelle. Wird kein Einvernehmen hergestellt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.

(2) Richtet die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden ein, kann an den Sprechstunden des Personalrats der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung Jugendlicher und Auszubildender teilnehmen.

(3) Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit zum Besuch der Sprechstunden oder zur sonstigen Inanspruchnahme des Personalrats hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 46 HmbPersVG – Kosten und Geschäftsbetrieb (1)

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.

(2) Die Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz .

(3) Die Dienststelle sorgt dafür, dass die äußeren Voraussetzungen für den Geschäftsbetrieb des Personalrats geschaffen werden; insbesondere sind dem Personalrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in dem zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal bereitzustellen.

(4) Dem Personalrat werden geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt. In dringenden Fällen werden Bekanntmachungen des Personalrats wie dienstliche Mitteilungen bekanntgegeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 47 HmbPersVG – Umlageverbot (1)

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes keine Beiträge erheben oder annehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 10 - 50, ABSCHNITT II - Personalrat
§§ 48 - 50, 4. - Rechtsstellung der Mitglieder

§ 48 HmbPersVG – Ehrenamt und Dienstbefreiung (1)

(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Die Mitglieder des Personalrats sind von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zu befreien, soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist.

(3) Werden Mitglieder des Personalrats durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, gilt die Mehrbeanspruchung als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden.

(4) Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gilt Absatz 2 entsprechend, soweit sie für die Tätigkeit des Personalrats notwendige Kenntnisse vermitteln. Der Personalrat hat bei der Festlegung der Zeit für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Die Dienststelle ist vom Zeitpunkt und von der Dauer der Veranstaltung sowie von der Teilnahme rechtzeitig zu verständigen. Hält die Dienststelle die dienstlichen Erfordernisse für nicht ausreichend berücksichtigt, kann sie die Einigungsstelle anrufen.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 hat jedes Mitglied des Personalrats innerhalb seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Befreiung von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der obersten Dienstbehörde nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch erstreckt sich bei erstmaliger Mitgliedschaft im Personalrat ohne vorherige Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf eine Befreiung von der dienstlichen Tätigkeit für insgesamt vier Wochen. Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 49 HmbPersVG – Freistellung (1)

(1) Auf Beschluss des Personalrats sind in Dienststellen mit in der Regel

Angehörigen des öffentlichen DienstesMitglieder
301bis600 1
601bis1.000 2
1.001bis2.000 3

und für je angefangene weitere 1.000 Angehörige des Öffentlichen Dienstes je ein weiteres Mitglied von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

(2) In Dienststellen mit in der Regel bis zu 300 Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder neben Freistellungen nach Absatz 1 kann der Personalrat im Einvernehmen mit der Dienststelle weitere Mitglieder ganz oder teilweise von der dienstlichen Tätigkeit freistellen, soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig ist. Wird kein Einvernehmen hergestellt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.

(3) Die Freistellungen und Teilfreistellungen finden ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts statt.

(4) Nach Beendigung von Freistellungen ist den Mitgliedern des Personalrats eine ausreichende Aus- oder Fortbildungsmöglichkeit zu geben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht in den Fällen des § 10 Absatz 3 .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 50 HmbPersVG – Schutzbestimmung (1)

Die Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder zu einer anderen Dienststelle oder innerhalb der Dienststelle unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 51 - 55, ABSCHNITT III - Personalversammlung

§ 51 HmbPersVG – Zusammensetzung (1)

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle. Kann nach den dienstlichen Erfordernissen eine gemeinsame Versammlung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle nicht stattfinden, werden Teilversammlungen durchgeführt. Darüber hinaus sind Teilversammlungen zulässig, wenn Angelegenheiten behandelt werden sollen, die nur einen Teil der Angehörigen des öffentlichen Dienstes betreffen.

(2) Die Personalversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied des Personalrats geleitet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 52 HmbPersVG – Einberufung (1)

(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Personalversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch der Dienststelle oder eines Viertels ihrer Angehörigen des öffentlichen Dienstes verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Satz 1 gilt entsprechend für Teilversammlungen nach § 51 Absatz 1 Satz 3 .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 53 HmbPersVG – Teilnahme (1)

(1) Die Personalversammlungen sind nicht öffentlich.

(2) Die Dienststelle kann an den Personalversammlungen teilnehmen. Sie ist vom Zeitpunkt der Personalversammlung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu verständigen.

(3) An den Personalversammlungen können ferner Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften teilnehmen; den Gewerkschaften sind der Zeitpunkt der Personalversammlung und die Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Auf Beschluss des Personalrats oder der Personalversammlung können zu einzelnen Punkten sachkundige Personen gehört werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 54 HmbPersVG – Zeitpunkt (1)

(1) Die in den §§ 20 bis 23 und in § 52 Absatz 1 genannten sowie die auf Wunsch des Personalrats oder der Dienststelle einberufenen Personalversammlungen finden innerhalb der Dienstzeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse, insbesondere die Art der Dienststelle, zwingend eine andere Regelung erfordern. Die in Satz 1 genannten Personalversammlungen in den staatlichen Schulen finden, sofern sie an Unterrichtstagen durchgeführt werden, nicht vor 14.00 Uhr statt. Sonstige Personalversammlungen finden außerhalb der Dienstzeit statt; hiervon kann im Einvernehmen mit der Dienststelle abgewichen werden.

(2) Die Zeit der Teilnahme an Personalversammlungen nach Absatz 1 Satz 1 und die zusätzlichen Wegezeiten gelten als Arbeitszeit, auch wenn diese Personalversammlungen außerhalb der Dienstzeit stattfinden. Zusätzliche Fahrkosten, die den Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch die Teilnahme an außerhalb ihrer Dienstzeit stattfindenden Personalversammlungen nach Absatz 1 Satz 1 entstehen, werden nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz erstattet. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit zur Teilnahme an im Einvernehmen mit der Dienststelle innerhalb der Dienstzeit stattfindenden Personalversammlungen nach Absatz 1 Satz 3 hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 55 HmbPersVG – Befugnisse (1)

Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie kann alle Angelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit des Personalrats gehören, einschließlich solcher beamten- und tarifpolitischer, sozialpolitischer sowie wirtschaftlicher Art, die die Dienststelle oder ihre Angehörigen des öffentlichen Dienstes unmittelbar betreffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 56 - 58, ABSCHNITT IV - Gesamtpersonalrat

§ 56 HmbPersVG – Bildung und Zuständigkeit (1)

(1) Bestehen in einer Fachbehörde oder in einer Fachbehörde und ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, mehrere Personalräte, können durch Beschlüsse der Personalräte bei der Fachbehörde für den gesamten Geschäftsbereich ein Gesamtpersonalrat oder für fachlich zusammenhängende Teilbereiche Gesamtpersonalräte gebildet werden. Die Personalräte beschließen darüber getrennt. Die Bildung eines Gesamtpersonalrats setzt voraus, dass die Personalräte, die sich dafür aussprechen, mehr als die Hälfte der Angehörigen des öffentlichen Dienstes des gesamten Geschäftsbereichs oder der fachlich zusammenhängenden Teilbereiche vertreten. Die Beschlüsse der Personalräte werden erstmals für die nächste Wahl wirksam. Sie können in der in den Sätzen 2 und 3 genannten Weise wieder aufgehoben werden.

(2) Die Personalräte bei den Bezirksämtern gelten für die Anwendung des Absatzes 1 als Personalräte in der für Bezirksangelegenheiten zuständigen Behörde.

(3) In der für das Schulwesen zuständigen Behörde wird ein Gesamtpersonalrat für das Personal an staatlichen Schulen gebildet, ohne dass es der Beschlüsse der Personalräte an staatlichen Schulen gemäß Absatz 1 bedarf.

(4) Der Gesamtpersonalrat ist nur für die Angelegenheiten zuständig, die über den Bereich eines Personalrats hinausgehen.

(5) Der Gesamtpersonalrat ist den Personalräten nicht übergeordnet. § 83 Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 57 HmbPersVG – Wahl und Zusammensetzung  (1)   (2)

(1) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden alle vier Jahre, bei den hamburgischen Hochschulen und den wissenschaftlichen Einrichtungen alle drei Jahre, jeweils in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai oder außerhalb dieses regelmäßigen Wahlzeitraums entsprechend § 18 Absatz 2 von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Bereichs gewählt, für den der Gesamtpersonalrat auf Grund der Beschlüsse der Personalräte nach § 56 Absatz 1 oder auf Grund des § 56 Absatz 3 zu bilden ist. Die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats ist mit den Personalratswahlen zu verbinden, soweit sich aus § 18 Absatz 2 oder seiner entsprechenden Anwendung nichts anderes ergibt. Wählbar sind

  1. 1.
    bei Verbindung der Wahlen die in dem jeweiligen Bereich auf einem Wahlvorschlag für die Personalratswahlen benannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
  2. 2.
    ohne Verbindung der Wahlen die Mitglieder der in dem jeweiligen Bereich bestehenden Personalräte.

(2) Für die Wahl und Zusammensetzung des Gesamtpersonalrats gelten im übrigen die §§ 11 bis 15 , § 16 Absatz 2 , § 17 , § 18 Absätze 3 und 4 , die §§ 19 bis 21 und die §§ 23 bis 26 entsprechend. Eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands findet nicht statt; an ihrer Stelle bestellt die Fachbehörde in den Fällen der entsprechenden Anwendung des § 20 Absatz 2 , des § 21 und des § 23 Absatz 4 den Wahlvorstand.

(3) Wird die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats mit den Personalratswahlen verbunden, führen die Wahlvorstände für die Personalratswahlen als örtliche Wahlvorstände die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats in den Dienststellen für den Wahlvorstand nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 durch.

(4) Wird die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats nicht mit den Personalratswahlen verbunden, bestellen die Personalräte oder, wenn Personalräte nicht bestehen oder die Bestellung nicht vornehmen, die Dienststellen auf Veranlassung des Wahlvorstands nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 örtliche Wahlvorstände für die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats in den Dienststellen. Für die Zusammensetzung dieser örtlichen Wahlvorstände gilt § 20 Absatz 1 entsprechend.

(5) Für die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats in den Dienststellen durch die örtlichen Wahlvorstände nach Absatz 3 oder 4 gelten § 23 Absätze 1 , 2 und 4 , § 24 und § 25 entsprechend. Sogleich nach der letzten Stimmabgabe für die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats zählen die örtlichen Wahlvorstände öffentlich die Stimmen aus, stellen das Teilergebnis in einer Niederschrift fest und übersenden die Niederschrift dem Wahlvorstand nach Absatz 2 Satz 1 oder 2. Bei der entsprechenden Anwendung des § 23 Absatz 4 treten an die Stelle der Verpflichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 die Verpflichtungen nach Satz 2 und wird im Fall des Absatzes 4 ein neuer örtlicher Wahlvorstand nach dieser Vorschrift bestellt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 57 Abs. 1 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 58 HmbPersVG – Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Mitglieder  (1)   (2)

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Gesamtpersonalrats beträgt vier Jahre, bei den hamburgischen Hochschulen und den wissenschaftlichen Einrichtungen drei Jahre. § 27 Absätze 2 bis 4 und die §§ 28 bis 31 gelten entsprechend.

(2) Für die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 32 bis 44 mit Ausnahme der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, § 46 und § 47 entsprechend. Dabei treten an die Stelle der Schwerbehindertenvertretung eine von den betroffenen Schwerbehindertenvertretungen aus ihrer Mitte gewählte Schwerbehindertenvertretung beim Gesamtpersonalrat sowie an die Stelle der Jugend- und Auszubildendenvertretung und aller Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ein von den Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretungen aus ihrer Mitte gewählter Vertreter.

(3) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Gesamtpersonalrats gelten § 48 Absätze 1 bis 3 und § 50 , ohne gleichzeitige Mitgliedschaft in einem Personalrat ferner § 48 Absätze 4 und 5 entsprechend. Der Gesamtpersonalrat kann im Einvernehmen mit der Fachbehörde Mitglieder des entsprechend § 32 Absatz 2 gebildeten Vorstands, die nicht auf Grund gleichzeitiger Mitgliedschaft in einem Personalrat freigestellt sind, ganz oder teilweise von der dienstlichen Tätigkeit freistellen, soweit es zur Wahrnehmung der Aufgaben des Gesamtpersonalrats notwendig ist; § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 58 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§§ 62 - 75, ABSCHNITT VI - Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung
§§ 62 - 74, 1. - Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 62 HmbPersVG – Dienststellen mit Jugend- und Auszubildendenvertretungen (1)

(1) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden in allen Dienststellen mit in der Regel fünf zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes gewählt, von denen drei wählbar sind.

(2) Neben der Wahl von Personalräten nach § 10 Absatz 3 entfällt die Wahl von Jugend- und Auszubildendenvertretungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 63 HmbPersVG – Wahlrecht (1)

(1) Wahlberechtigt sind

  1. 1.
    die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche),
  2. 2.
    die Beamten und Angestellten im Vorbereitungsdienst, die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und die Auszubildenden und Praktikanten, soweit sie jeweils das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Auszubildende).

§ 11 Absätze 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Wählbar sind die Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie die Wahlberechtigten nach § 11 , die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. Nicht wählbar sind die Mitglieder des Personalrats.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 64 HmbPersVG – Mitgliederzahl (1)

Die Jugendvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

bis zu Jugendlichen und Auszubildendenaus Mitgliedern
20 1
50 3
200 5
201und mehr7.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 65 HmbPersVG – Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten (1)

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 66 HmbPersVG – Wahlzeiten (1)

Die Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gilt § 18 Absatz 2 Nummern 2 bis 6 , für die anschließende Neuwahl § 18 Absatz 3 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 67 HmbPersVG – Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge (1)

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, findet sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.

(3) ) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus nur einem Mitglied, wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. In einem getrennten Wahlgang ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(4) Zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung können die wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. Jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte.

(5) Jeder wahlberechtigte Jugendliche oder Auszubildende kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen, jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 68 HmbPersVG – Sonstige Wahlbestimmungen (1)

(1) Spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Personalrat drei zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wählbare Angehörige des öffentlichen Dienstes zum Wahlvorstand, darunter einen zum Vorsitzenden. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(2) Besteht sechs Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung kein Wahlvorstand, bestellt die Dienststelle auf Antrag eines wahlberechtigten Jugendlichen oder Auszubildenden oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft einen Wahlvorstand. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen; sie soll innerhalb von sechs Wochen stattfinden, soweit sich aus § 66 Satz 1 nichts anderes ergibt. . Sogleich nach der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es in der Dienststelle bekannt. Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach Satz 1 oder 2 nicht nach, bestellt der Personalrat auf Antrag eines wahlberechtigten Jugendlichen oder Auszubildenden oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft einen neuen Wahlvorstand. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt Absatz 1, für das weitere Verfahren Absatz 2 entsprechend.

(4) § 23 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie die §§ 24 bis 26 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 69 HmbPersVG – Amtszeit (1)

(1) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre.

(2) Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit.

(3) Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 66 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen oder nach § 66 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 die Neuwahlen stattfinden. Im Fall des § 66 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 Nummer 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl.

(4) § 27 Absatz 4 , § 28 , § 29 Absatz 1 , § 30 und § 31 gelten entsprechend. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht durch die Vollendung des 25. Lebensjahres nach dem Wahltag.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 70 HmbPersVG – Vorsitz (1)

(1) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehr als einem Mitglied, wählt sie aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seine Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende vertritt die Jugend- und Auszubildendenvertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. Er ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber abzugeben sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 71 HmbPersVG – Sitzungen und sonstige Geschäftsführung (1)

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen einberufen. An den Sitzungen soll der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats beratend teilnehmen.

(2) Im übrigen gelten für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung die §§ 34 bis 38 mit Ausnahme der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, die §§ 42 bis 44 , § 46 und § 47 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 72 HmbPersVG – Aussetzung von Beschlüssen des Personalrats (1)

Sieht die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch einen Beschluss des Personalrats wichtige Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden erheblich beeinträchtigt, ist auf ihren Antrag die Ausführung des Beschlusses für eine Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen. Innerhalb der Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden. § 40 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 73 HmbPersVG – Sprechstunden (1)

In Dienststellen mit in der Regel mehr als 50 Jugendlichen und Auszubildenden kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Verständigung des Personalrats Sprechstunden innerhalb der Dienstzeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt sie im Einvernehmen mit der Dienststelle. Wird kein Einvernehmen hergestellt, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Personalrat die Anrufung der Einigungsstelle beantragen. An den Sprechstunden kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats teilnehmen. § 45 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 74 HmbPersVG – Rechtsstellung der Mitglieder (1)

Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 48 und § 50 entsprechend. Die Befreiung von der dienstlichen Tätigkeit entsprechend § 48 darf nicht zu einer Beeinträchtigung der beruflichen Entwicklung führen. Bei der entsprechenden Anwendung des § 48 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 3 kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Personalrat die Anrufung der Einigungsstelle beantragen. Bei der entsprechenden Anwendung des § 50 bleibt die Zuständigkeit des Personalrats unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 62 - 75, ABSCHNITT VI - Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung
§ 75, 2. - Jugend- und Auszubildendenversammlung

§ 75 HmbPersVG – Zusammensetzung, Einberufung, Teilnahme, Zeitpunkt und Befugnisse (1)

(1) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung besteht aus den Jugendlichen und Auszubildenden der Dienststelle. Sie wird von dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist im Einvernehmen mit dem Personalrat berechtigt und auf Wunsch der Dienststelle oder eines Viertels ihrer Jugendlichen und Auszubildenden verpflichtet, eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) ) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung soll vor oder nach einer Personalversammlung stattfinden.

(4) ) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats soll an ihr teilnehmen.

(5) § 51 Absatz 1 Satz 2 , § 53 Absätze 2 und 3 , § 54 und § 55 gelten entsprechend. Bei der entsprechenden Anwendung des § 54 steht eine Jugend- und Auszubildendenversammlung nach Absatz 2 Satz 1 einer Personalversammlung nach § 52 Absatz 1 , eine Jugend- und Auszubildendenversammlung nach Absatz 2 Satz 2 einer Personalversammlung nach § 52 Absatz 2 gleich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 76 - 91, ABSCHNITT VII - Beteiligung des Personalrats
§§ 76 - 78a, 1. - Allgemeines

§ 76 HmbPersVG – Grundsätze für die Zusammenarbeit (1)

(1) Der Personalrat hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften als den berufenen Interessenvertretungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes wahrzunehmen.

(2) Die Dienststelle und der Personalrat sollen einmal im Monat zu einer gemeinsamen Besprechung zusammentreten, in der auch die Gestaltung des Dienstbetriebs und insbesondere alle Angelegenheiten behandelt werden sollen, die die Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle wesentlich betreffen. Die Dienststelle und der Personalrat sollen über strittige Fragen verhandeln und Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten machen. Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, nachdem eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.

(3) Die Dienststelle und der Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit oder den Frieden der Dienststelle zu gefährden, insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfs gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(4) Die Dienststelle und der Personalrat dürfen sich in der Dienststelle nicht parteipolitisch betätigen; die Behandlung von Angelegenheiten beamten- und tarifpolitischer, sozialpolitischer sowie wirtschaftlicher Art, die die Dienststelle oder ihre Angehörigen des öffentlichen Dienstes unmittelbar betreffen, wird hiervon nicht berührt.

(5) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(6) Der Personalrat muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(7) Der Personalrat hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes einzusetzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 77 HmbPersVG – Grundsätze für die Behandlung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes (1)

Die Dienststelle und der Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere jede unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts, der sexuellen Identität und Orientierung, der Abstammung, der Rasse, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen, der Heimat, der Herkunft, der Beziehungen oder der politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 78 HmbPersVG – Aufgaben des Personalrats  (1)   (2)

(1) Der Personalrat hat die allgemeinen Aufgaben,

  1. 1.
    sich an Angelegenheiten im Sinne der §§ 86 und 87 , auch wenn sie nur einzelne Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen, in der jeweils bestimmten Weise zu beteiligen, insbesondere gleichberechtigt nach Maßgabe der §§ 79 bis 81 mitzubestimmen,
  2. 2.
    Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen,
  3. 3.
    darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
  4. 4.
    Beschwerden und Anregungen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,
  5. 5.
    die berufliche Entwicklung Schwerbehinderter sowie die Eingliederung und berufliche Entwicklung sonstiger schutzbedürftiger Personen, insbesondere älterer Arbeitnehmer, zu fördern und entsprechende Maßnahmen zu beantragen,
  6. 6.
    die Eingliederung ausländischer Angehöriger des öffentlichen Dienstes in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu fördern,
  7. 7.
    die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen sowie mit ihr zur Förderung der Belange der Jugendlichen und Auszubildenden zusammenzuarbeiten; dabei kann der Personalrat von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern.

(2) Der Personalrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Angehörigen des öffentlichen Dienstes und nur durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personalrats eingesehen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 78 Abs. 1 Nr. 5 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 78a HmbPersVG – Behandlung personenbezogener Unterlagen (1)

(1) Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die anlässlich eines Mitbestimmungsverfahrens zur Verfügung gestellt wurden, sind nach dessen Abschluss zurückzugeben. Ihre Sammlung, fortlaufende aktenmäßige Auswertung sowie die Speicherung der in ihnen enthaltenen Daten in Dateien durch den Personalrat ist unzulässig.

(2) Unterlagen des Personalrats, die personenbezogene Daten enthalten (zum Beispiel Niederschriften, Personallisten), sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen, aufzubewahren und spätestens nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode des Personalrates dem Staatsarchiv anzubieten. Sie sind zu vernichten, wenn sie nicht vom Staatsarchiv übernommen werden. Die Dienststelle hat dem Personalrat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 76 - 91, ABSCHNITT VII - Beteiligung des Personalrats
§§ 79 - 85, 2. - Arten und Durchführung der Beteiligung
§§ 79 - 82, a) - Mitbestimmung

§ 79 HmbPersVG – Inhalt und Verfahren (1)

(1) Eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Personalrat kann seine Zustimmung für bestimmte Einzelfälle oder Fallgruppen im Voraus erteilen.

(3) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. Der Beschluss des Personalrats ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. Die Dienststelle kann die Frist in dringenden Fällen auf eine Woche abkürzen, in den Fällen des § 40 und des § 72 auf drei Wochen verlängern. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert oder die aufgeführten Gründe offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zur Mitbestimmung nach den §§ 86 und 87 haben.

(4) Beantragt der Personalrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie der Dienststelle vorzuschlagen und den Vorschlag zu begründen; der Antrag ist auch in den Fällen des § 7 Absatz 2 an die Dienststelle zu richten, bei der der Personalrat besteht. Die Dienststelle gibt dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags ihre Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind zu begründen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 80 HmbPersVG – Schlichtungsstelle (1)

(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen der Dienststelle und dem Personalrat zu keiner Einigung oder erklärt sich die Dienststelle nicht innerhalb der Frist des § 79 Absatz 4 Satz 2 oder 3 , kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist schriftlich die Schlichtungsstelle angerufen werden.

(2) Die Schlichtungsstelle wird beim zuständigen Senator gebildet und soll innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Anrufung tagen. Sie besteht aus dem Senator oder einem von ihm benannten Stellvertreter, zwei Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators und drei vom Personalrat benannten Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Senator oder der von ihm benannte Stellvertreter. Die Verhandlung der Schlichtungsstelle ist nicht öffentlich.

(3) Bei dem Senat mit den Senatsämtern, der Bürgerschaft, dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg sowie bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, wird eine Schlichtungsstelle nicht gebildet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 81 HmbPersVG – Einigungsstelle (1)

(1) Scheitert der Schlichtungsversuch oder wird nach § 80 Absatz 3 eine Schlichtungsstelle nicht gebildet, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs, der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist des § 79 Absatz 4 Satz 2 oder 3 schriftlich unter Angabe von Gründen die Einigungsstelle angerufen werden. Die Einigungsstelle kann auch angerufen werden, wenn die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Anrufung getagt hat.

(2) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde, für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, bei der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Stelle gebildet. Sie besteht aus je drei von der in Satz 1 genannten Stelle und dem Personalrat bestellten Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen. In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, kann der Personalrat die Beisitzer nicht gegen den Willen der Mehrheit dieser Gruppe bestellen. Kommt eine Einigung über den Vorsitzenden innerhalb von drei Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle nicht zu Stande, bestellt ihn die oberste Dienstbehörde nach der Reihenfolge auf einer zwischen ihr und den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände vereinbarten Liste oder, wenn eine Liste nicht besteht, der Präsident der Bürgerschaft, bei der Bürgerschaft der Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts. Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, treten an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Stelle im Sinne von Satz 1 und an die Stelle der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Personalrat. Der nach Satz 4 bestellte Vorsitzende darf nicht der Dienststelle angehören, die die Maßnahme beabsichtigt oder deren Personalrat die Maßnahme beantragt hat.

(3) Der Vorsitzende beruft die Einigungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung zu einer Sitzung ein. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Der Dienststelle und dem Personalrat ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen. Die Dienststelle kann sich durch einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der sie angehört, der Personalrat durch einen Beauftragten einer in ihm vertretenen Gewerkschaft vertreten lassen. Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Einigungsstelle können zu einzelnen Punkten sachkundige Personen gehört werden.

(4) Die Einigungsstelle beschließt nach mündlicher Beratung mit Mehrheit. Der Beschluss soll in der ersten Sitzung gefasst werden. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften halten.

(5) Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich abzufassen, zu begründen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Er ist den Beteiligten bekannt zu geben.

(6) In den Fällen des § 86 Absatz 1 ersetzt der Beschluss der Einigungsstelle die Einigung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe dem Senat zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dem Vorsitzenden der Einigungsstelle ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist dem Senat zur Kenntnis zu geben. Die endgültige Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen sowie den Beteiligten bekannt zu geben.

(7) In den Fällen des § 87 Absatz 1 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an den Senat. Dieser entscheidet sodann endgültig. Im Übrigen gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Absatz 6 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 tritt bei der Bürgerschaft deren Präsident an die Stelle des Senats. Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, treten in diesen Fällen die Stelle im Sinne von Absatz 2 Satz 1 an die Stelle der obersten Dienstbehörde und das durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmte oberste Organ an die Stelle des Senats.

(9) Die Absätze 2 bis 5 gelten auch in den Fällen des § 45 Absatz 1 Satz 3 , des § 48 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 3 , des § 49 Absatz 2 Satz 2 , des § 58 Absatz 3 Satz 2 , des § 73 Satz 3 und des § 74 Satz 3 .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 82 HmbPersVG – Vorläufige Regelungen (1)

Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Personalrat ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 76 - 91, ABSCHNITT VII - Beteiligung des Personalrats
§§ 79 - 85, 2. - Arten und Durchführung der Beteiligung
§ 83, b) - Dienstvereinbarungen

§ 83 HmbPersVG – Zulässigkeit und Verfahren (1)

(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nur Gegenstand von Dienstvereinbarungen sein, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich ermöglicht.

(2) Dienstvereinbarungen werden durch die Dienststelle und den Personalrat gemeinsam beschlossen, schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in der Dienststelle bekanntgegeben. Soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, bleiben sie wirksam, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt sind.

(3) Dienstvereinbarungen des Gesamtpersonalrats im Rahmen des § 56 Absatz 4 gehen Dienstvereinbarungen der Personalräte vor.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 76 - 91, ABSCHNITT VII - Beteiligung des Personalrats
§§ 79 - 85, 2. - Arten und Durchführung der Beteiligung
§ 84, c) - Verwaltungsanordnungen

§ 84 HmbPersVG – Verfahren (1)

Will die Dienststelle Verwaltungsanordnungen für Angelegenheiten im Sinne der §§ 86 und 87 erlassen, sind sie dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen und mit ihm zu beraten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 76 - 91, ABSCHNITT VII - Beteiligung des Personalrats
§§ 79 - 85, 2. - Arten und Durchführung der Beteiligung
§ 85, d) - Durchführung von Entscheidungen

§ 85 HmbPersVG – Verfahren (1)

(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt ist, führt die Dienststelle durch, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.

(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 76 - 91, ABSCHNITT VII - Beteiligung des Personalrats
§§ 86 - 91, 3. - Angelegenheiten, an denen der Personalrat zu beteiligen ist
§§ 86 - 89, a) - Soziale, personelle und sonstige Angelegenheiten

§ 86 HmbPersVG – Mitbestimmung (1)

(1) Der Personalrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. 1.
    Festsetzung von Beginn und Ende der Dienstzeit und der Pausen, Anrechnung von Pausen und von Dienstbereitschaften auf die Dienstzeit, Verteilung von angeordneter Mehrarbeit oder angeordneten Überstunden und von angeordneter Kurzarbeit auf die Wochentage,
  2. 2.
    Aufstellung des Urlaubsplans, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den betroffenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes kein Einverständnis erzielt wird, und Ablehnung von Anträgen auf Erholungsurlaub,
  3. 3.
    Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens ihrer Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
  4. 4.
    Gestaltung der Arbeitsplätze,
  5. 5.
    Fragen der Lohngestaltung, insbesondere Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen und vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten einschließlich der Geldfaktoren,
  6. 6.
    Aufstellung von Grundsätzen für die Vergabe von leistungsbezogenen Bezüge- und Entgeltbestandteilen,
  7. 7.
    Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung anerkannter Vorschläge im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
  8. 8.
    Festsetzung von Vergütungen für Nebentätigkeiten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für die Freie und Hansestadt Hamburg sowie ihrer Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  9. 9.
    Ablehnung von Vorschüssen,
  10. 10.
    Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
  11. 11.
    Zuweisung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt,
  12. 12.
    Zuweisung von Dienst- und Pachtland sowie Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
  13. 13.
    Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  14. 14.
    Aufstellung eines Sozialplans zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes infolge einer Maßnahme nach § 87 Absatz 1 Nummer 30 entstehen,
  15. 15.
    Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- oder Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Aufteilung der Arbeitszeit und die Stundenverteilung für pädagogisches Personal.

(3) Muss die Dienstzeit für einen bestimmten Kreis von Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, beschränkt sich die Mitbestimmung nach Absatz 1 Nummer 1 auf den Abschluss von Dienstvereinbarungen über Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 87 HmbPersVG – Eingeschränkte Mitbestimmung und sonstige Beteiligung (1)

(1) Der Personalrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden personellen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. 1.

    Begründung des Beamtenverhältnisses und Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,

  2. 2.

    Einstellung,

  3. 3.

    Übertragung eines anderen Amtes mit

    1. a)

      anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,

    2. b)

      anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung,

    3. c)

      anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,

  4. 4.

    Eingruppierung,

  5. 5.

    Höhergruppierung und Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,

  6. 6.

    Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

  7. 7.

    Versetzung,

  8. 8.

    Abordnung für länger als insgesamt ein Jahr,

  9. 9.

    Zuweisung für länger als insgesamt ein Jahr,

  10. 10.

    Umsetzung zu einer anderen Dienststelle für länger als insgesamt ein Jahr,

  11. 11.

    Umsetzung und Übertragung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Aufgabenbereichs innerhalb der Dienststelle

    1. a)

      für länger als insgesamt sechs Monate,

    2. b)

      unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets

  12. 12.

    Ablehnung eines Antrags auf

    1. a)

      Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 62 bis 64 des Hamburgischen Beamtengesetzes ,

    2. b)

      Teilzeitbeschäftigung und Sonderurlaub aus familiären Gründen auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften sowie Teilzeitbeschäftigung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit,

  13. 13.

    fristgemäße Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn er die Entlassung nicht selbst beantragt hat,

  14. 14.

    ordentliche Kündigung durch die Dienststelle,

  15. 15.

    vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung der Arbeitszeit nach § 41 des Hamburgischen Beamtengesetzes , wenn der Beamte sie nicht selbst beantragt hat, und Ablehnung eines Antrags auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,

  16. 16.

    Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ausnahme der Fälle des § 35 Absatz 5 des Hamburgischen Beamtengesetzes ,

  17. 16a.

    Ablehnung eines Antrags auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 35 Absatz 5 des Hamburgischen Beamtengesetzes ,

  18. 17.

    Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

  19. 18.

    Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung sowie berufliche Umschulung) mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen,

  20. 19.

    Auswahl von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne von Nummer 18,

  21. 20.

    Einschränkung und Untersagung einer Nebentätigkeit,

  22. 21.

    Anordnung, die die freie Wahl der Wohnung beschränkt,

  23. 22.

    Erlass einer Disziplinarverfügung und Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung,

  24. 23.

    Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen,

  25. 24.

    Erlass von Beurteilungsrichtlinien,

  26. 25.

    Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen,

  27. 26.

    Aufstellung von Grundsätzen für die personelle Auswahl in den Fällen der Nummern 1 bis 3, 5, 6, 7, 13 und 14,

  28. 27.

    Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung von Dienstposten der Beamten,

  29. 28.

    Bestellung von Personal- und Vertrauensärzten,

  30. 29.

    Geltendmachung von Ersatzansprüchen,

  31. 30.

    Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

  32. 31.

    Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,

  33. 32.

    Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, wenn sie das Verhalten oder die Leistung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes überwachen sollen,

  34. 33.

    Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs.

(2) Absatz 1 Nummern 7 bis 11 gilt nicht für die Angehörigen des Landesamts für Verfassungsschutz, Absatz 1 Nummer 11 nicht für die Angehörigen der Dienststelle Polizei. Absatz 1 Nummern 11 und 15 gilt für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur auf ihren Antrag; die Dienststelle hat den Angehörigen des öffentlichen Dienstes rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme über sein Antragsrecht zu informieren.

(3) Vor der fristlosen Entlassung eines Beamten, der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. Die Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, hat er sie der Dienststelle unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Für die außerordentliche Kündigung eines nach dem Tarifrecht unkündbaren Arbeitnehmers gilt Absatz 1 Nummer 14 entsprechend, wenn bei ordentlicher Kündbarkeit lediglich eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre.

(4) Im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 18 bestimmen für die in § 10 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur die dort bezeichneten Personalräte mit.

(5) Bei der Bemessung des Personalbedarfs sowie der Aufstellung des Organisations- und des Stellenplans der Dienststelle gibt die Dienststelle dem Personalrat unter Vorlage von Entwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme. Ergibt sich keine Übereinstimmung, legt die Dienststelle die Entwürfe mit der Stellungnahme des Personalrats dem zuständigen Mitglied des Senats, bei der Bürgerschaft dem Präsidenten der Bürgerschaft, beim Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg dem Präsidenten des Rechnungshofs und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Stelle im Sinne von § 81 Absatz 2 Satz 1 vor.

(6) Vorentwurfspläne und Entwurfspläne für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten der Dienststelle sowie für Arbeits- und Aufenthaltsräume sind vor der Einreichung bei der zuständigen Stelle mit dem Personalrat zu beraten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 88 HmbPersVG – Ausnahmen (1)

(1) § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 gilt für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nach § 8 für die Dienststelle handeln oder zu selbstständigen Entscheidungen in Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 befugt sind, nur auf ihren Antrag.

(2) § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 gilt nicht für

  1. 1.

    die Beamtenstellen der Bundesbesoldungsordnung B und der Landesbesoldungsordnung B sowie die jeweils vergleichbaren Stellen der Staatsanwälte und Berufsrichter sowie der Arbeitnehmer,

  2. 2.

    die Berufung von Professoren, Juniorprofessoren und Hochschuldozenten,

  3. 3.

    die Stelle der Dekanin oder des Dekans des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg,

  4. 4.

    die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg,

  5. 5.

    Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Generalvollmacht oder Prokura für selbstständige Betriebseinheiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 89 HmbPersVG – Versagungskatalog (1)

(1) Der Personalrat kann in den Fällen des § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 Satz 4 seine Zustimmung nur verweigern, wenn

  1. 1.
    die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift oder eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde verstößt oder
  2. 2.
    die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
  3. 3.
    die begründete Besorgnis besteht, dass der Angehörige des öffentlichen Dienstes oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie unter Angabe von Gründen verweigert, die außerhalb des Satzes 1 liegen.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist hinsichtlich allgemeiner Regelungen der obersten Dienstbehörde nicht anzuwenden auf

  1. 1.
    den Personalrat bei der Bürgerschaftskanzlei, wenn das Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft nach § 95 nicht hergestellt worden ist,
  2. 2.
    die Personalräte bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 76 - 91, ABSCHNITT VII - Beteiligung des Personalrats
§§ 86 - 91, 3. - Angelegenheiten, an denen der Personalrat zu beteiligen ist
§ 90, b) - Prüfungen und Auswahlverfahren

§ 90 HmbPersVG – Beratende Mitwirkung (1)

(1) Ein beauftragtes Mitglied des zuständigen Personalrats kann bei

  1. 1.

    Prüfungen, die eine Verwaltungseinheit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen und Gerichte abnimmt,

  2. 2.

    Auswahlverfahren einer Dienststelle, denen Angehörige des öffentlichen Dienstes nach Nummer 1 sich zu unterziehen haben,

der Prüfungs- oder Auswahlkommission mit beratender Stimme angehören.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt bei Prüfungen im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes nur, wenn die zuständige Stelle für die Berufsbildung nach § 73 Absatz 2 des genannten Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung in seiner jeweiligen Fassung zu bestimmen ist. Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Hochschulprüfungen und außer in den Fällen, in denen sie eine Laufbahnbefähigung vermitteln, nicht für Staatsprüfungen, mit denen ein Hochschulstudium abgeschlossen wird.

(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Auswahlverfahren für Professoren, Juniorprofessoren und Hochschuldozenten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 76 - 91, ABSCHNITT VII - Beteiligung des Personalrats
§§ 86 - 91, 3. - Angelegenheiten, an denen der Personalrat zu beteiligen ist
§ 91, c) - Arbeitsschutz und Unfallverhütung

§ 91 HmbPersVG – Beteiligung (1)

(1) Der Personalrat hat die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.

(2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Personalrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen einschließlich aller Besichtigungen sowie bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Die Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.

(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder dem entsprechend § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes gebildeten Arbeitsschutzsausschuss nehmen die vom Personalrat beauftragten Mitglieder teil.

(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Besichtigungen, Untersuchungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.

(5) Die Dienststelle hat dem Personalrat ihre Dienstunfallberichte oder Unfallanzeigen und die Krankenstatistiken zur Kenntnisnahme vorzulegen sowie ihm Abschriften zu überlassen. § 193 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 92, ABSCHNITT VIII - Beteiligung des Gesamtpersonalrats

§ 92 HmbPersVG – Mitbestimmung und sonstige Beteiligung (1)

Für die Beteiligung des Gesamtpersonalrats im Rahmen des § 56 Absatz 4 gilt Abschnitt VII entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 93 - 96, ABSCHNITT IX - Allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde

§ 93 HmbPersVG

(weggefallen)


§ 94 HmbPersVG – Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände (1)

(1) In den Fällen, in denen das Recht des Personalrats auf Mitbestimmung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, ist die allgemeine Regelung mit den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände verbindlich zu vereinbaren; die Vereinbarung kann durch den Senat ganz oder teilweise aufgehoben werden. § 93 des Hamburgischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.

(2) Anzustreben ist eine einvernehmliche, sachgerechte Einigung. Kommt eine allgemeine Regelung nicht zu Stande, kann sie abweichend von Absatz 1 durch den Senat getroffen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde oder die beteiligten Spitzenorganisationen die Verhandlungen unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich für gescheitert erklärt haben. Die oberste Dienstbehörde kann allgemeine Regelungen, die keinen Aufschub dulden, bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 1 vorläufig treffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 95 HmbPersVG – Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft (1)

Nach § 94 mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände zu vereinbarende allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde, über die das Personal Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft als oberster Dienstbehörde herstellt, gelten auch für die in der Bürgerschaft beschäftigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 96 HmbPersVG – Mitbestimmung des Personalrats (1)

Die Einschränkungen des § 86 Absatz 1 und des § 87 Absatz 1 bei allgemeinen Regelungen der obersten Dienstbehörde sind nicht anzuwenden auf

  1. 1.
    den Personalrat bei der Bürgerschaft, wenn das Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft nach § 95 nicht hergestellt worden ist,
  2. 2.
    die Personalräte bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 97, ABSCHNITT X - Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 97 HmbPersVG – Aufgaben (1)

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die allgemeinen Aufgaben,

  1. 1.
    Maßnahmen, insbesondere in Angelegenheiten der Berufsbildung im Sinne des § 87 Absatz 1 Nummer 18 , beim Personalrat zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Jugendlichen und Auszubildenden dienen,
  2. 2.
    darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Jugendlichen und Auszubildenden geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
  3. 3.
    Beschwerden und Anregungen von Jugendlichen und Auszubildenden entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Personalrat auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Jugendlichen oder Auszubildenden und nur durch ein von ihm bestimmtes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung eingesehen werden.

(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Personalrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders Jugendliche und Auszubildende betreffen und über die sie beraten hat, auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung des Personalrats zu setzen.

(4) § 76 Absatz 1 , Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absätze 3 bis 7 § 77 sowie § 78a gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 98 - 99, ABSCHNITT XI - Vorschriften für den Verfassungsschutz und für Verschlusssachen

§ 98 HmbPersVG – Verfassungsschutz (1)

Für das Landesamt für Verfassungsschutz gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

  1. 1.
    Nicht anzuwenden sind § 23 Absatz 2 , § 35 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 sowie § 53 Absatz 3 .
  2. 2.
    § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Schweigepflicht nur auf Beschluss des Personalrats entfällt.
  3. 3.
    § 23 Absatz 3 Satz 2 gilt in folgender Fassung:

    "Der Dienststelle ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden."
  4. 4.
    § 40 Absatz 1 Satz 2 gilt in folgender Fassung:

    "Innerhalb der Frist soll eine Verständigung versucht werden."
  5. 5.
    Im Rahmen der Nummern 1, 3 und 4 sind die Vorschriften über das Zusammenwirken mit den Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber in § 2 Absatz 1 sowie über die enge Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften in § 76 Absatz 1 nicht anzuwenden.
  6. 6.
    Das Landesamt für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben dringend geboten ist.
  7. 7.
    An die Stelle des § 80 und des § 81 tritt folgende Regelung:

    Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen dem Landesamt für Verfassungsschutz und dem Personalrat zu keiner Einigung, entscheidet nach Anhörung des Personalrats der zuständige Senator.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 99 HmbPersVG – Verschlusssachen (1)

(1) Soweit Angelegenheiten, an denen ein Personalrat oder Gesamtpersonalrat zu beteiligen ist, als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrads "VS-Vertraulich" eingestuft sind, tritt an seine Stelle ein Ausschuss. Dem Ausschuss gehört höchstens je ein in entsprechender Anwendung des § 32 Absatz 2 gewählter Vertreter der im Personalrat oder Gesamtpersonalrat vertretenen Gruppen an. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrads zu erhalten.

(2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle müssen Mitglieder des Ausschusses nach Absatz 1 oder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrads zu erhalten.

(3) § 35 Absätze 3 und 4 , § 40 Absatz 1 Satz 2 wegen der Beteiligung der Gewerkschaften, § 41 und § 81 Absatz 3 Satz 4 gelten nicht. Angelegenheiten, die als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrads "VS-Vertraulich" eingestuft sind, dürfen in der Personalversammlung nicht behandelt werden.

(4) Der zuständige Senator oder die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass dem Ausschuss, der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. In Verfahren nach § 100 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 100 - 101, ABSCHNITT XII - Gerichtliche Entscheidungen

§ 100 HmbPersVG – Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (1)

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen des § 107 Satz 2 in Verbindung mit § 9 und des § 108 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 26 , des § 28 und des § 29 Absatz 1 Nummer 7 dieses Gesetzes über

  1. 1.
    das Wahlrecht,
  2. 2.
    die Wahl, die Zusammensetzung und die Amtszeit der Personalvertretungen,
  3. 3.
    die Zuständigkeit und die Geschäftsführung der Personalvertretungen sowie die Rechtsstellung ihrer Mitglieder,
  4. 4.
    die Vereinbarkeit von Beschlüssen der Einigungsstelle mit den Rechtsvorschriften,
  5. 5.
    das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 101 HmbPersVG – Fachkammern und Fachsenate  (1)   (2)

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen ist beim Verwaltungsgericht Hamburg eine Fachkammer, beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht ein Fachsenat zu bilden. Bei Bedarf können mehrere Fachkammern oder Fachsenate gebildet werden.

(2) Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen oder Gerichte sein. Sie werden durch den Senat oder die von ihm bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag

  1. 1.
    der unter den Angehörigen des öffentlichen Dienstes vertretenen Gewerkschaften,
  2. 2.
    der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen und Gerichte

berufen. Für die Berufung und die Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.

(3) Die Fachkammer und der Fachsenat werden in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und je zwei nach Absatz 2 Satz 3 Nummern 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richtern tätig. Unter den in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 genannten ehrenamtlichen Richtern muss sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 101 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§§ 102 - 105, ABSCHNITT XIII - Schlussvorschriften

§ 102 HmbPersVG – Gemeinsame Einrichtungen (1)

Das Personalvertretungsrecht für gemeinsame Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verfassung bleibt besonderer Regelung überlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 103 HmbPersVG – Kirchen und Religionsgesellschaften (1)

Dieses Gesetz gilt nicht für die Kirchen und die Religionsgesellschaften sowie ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 104 HmbPersVG – Geltung von Vorschriften über Betriebsräte (1)

Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Betriebsräten Aufgaben oder Befugnisse übertragen, gelten für die nach diesem Gesetz zu bildenden Personalvertretungen entsprechend. Dies gilt nicht für Vorschriften, die die Betriebsverfassung oder die Mitbestimmung regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 105 HmbPersVG – Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung (1)

Der Senat wird ermächtigt, zur Regelung der in den §§ 10 bis 26 und 57 bis 69 genannten Wahlen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.
    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung des Wählerverzeichnisses sowie die Errechnung der Mitgliederzahl und der Verteilung der Sitze,
  2. 2.
    die Frist für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erhebung von Einsprüchen,
  3. 3.
    die Wahlausschreiben und die Fristen für ihre Bekanntmachung,
  4. 4.
    die Wahlvorschläge und die Fristen für ihre Einreichung,
  5. 5.
    die Wahlhelfer,
  6. 6.
    die Stimmabgabe,
  7. 7.
    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  8. 8.
    die Aufbewahrung der Wahlakten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

Copyright Hinweis

© 2024 Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Gesetze des Bundes und der Länder, 5.05.2024