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§ 24 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

5. Abschnitt – Schutzmaßnahmen und Duldungspflichten

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BremLStrG – Böschungen und Verankerungen

(1) Der Träger der Straßenbaulast kann vom Eigentümer eines Grundstücks, das noch nicht oder nur teilweise baulich genutzt wird und das nach den baurechtlichen Vorschriften für eine solche Nutzung bestimmt ist, verlangen, dass zur Überbrückung eines Höhenunterschiedes der Straße und dem Grundstück auf dem Grundstück eine Böschung aufgenommen wird.

(2) Ist für die Standsicherheit einer Brücke oder einer Stützmauer die Herstellung von unterirdischen Verankerungen außerhalb des Straßenkörpers erforderlich, so haben die Eigentümer, in deren Grundstücken diese Verankerungen hergestellt werden müssen, die Maßnahme zu dulden.

(3) Wird durch eine Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 die Nutzung eines Grundstückes nicht nur unerheblich beeinträchtigt, seine Benutzung wesentlich erschwert, oder hat die Maßnahme eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes zur Folge, so ist der Betroffene vom Träger der Straßenbaulast angemessen zu entschädigen. Im Falle des Absatzes 1 kann der Eigentümer statt einer Geldentschädigung verlangen, dass der Träger der Straßenbaulast den als Böschung dienenden Grundstücksteil übernimmt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLStrG,HB - Bremisches Landesstraßengesetz/§§ 22 - 26, 5. Abschnitt - Schutzmaßnahmen und Duldungspflichten/