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§ 26 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

5. Abschnitt – Schutzmaßnahmen und Duldungspflichten

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 BremLStrG – Duldungspflichten des Anliegers

(1) Anlieger haben auf ihren Grundstücken das Anbringen oder Aufstellen von Straßennamen- und Zusatzschildern, Markzeichen, Feuer- und Polizeimeldern, Papierkörben, Verkehrszeichen, Lichtzeichen und Verkehrseinrichtungen, Fundamenten und Pfosten von Schilderbrücken, Halte- und Schaltvorrichtungen für die öffentliche Straßenbeleuchtung sowie von Hinweisschildern zum öffentlichen Versorgungs- und Straßennetz zu dulden.

(2) Die Absicht der Anbringung oder Aufstellung von Anlagen nach Absatz 1 ist dem Anlieger rechtzeitig bekannt zu geben. Der Veranlasser der Maßnahme hat Schäden, die dem Anlieger durch die Anbringung, Aufstellung, Änderung, Unterhaltung oder Entfernung der Anlagen entstehen, zu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung leisten.

(3) Die Anlieger haben die Entwässerung der Straße auf ihr Grundstück zu dulden, solange die Herstellung und der Anschluss einer Anlage zur Straßenentwässerung wegen fehlender Vorflut nicht möglich ist oder wenn die Herstellung einer solchen Anlage im öffentlichen Interesse unterbleiben muss. Die Duldungspflicht besteht nicht, wenn der Anlieger durch das von der Straße ablaufende Oberflächenwasser in der Nutzung seines Grundstückes nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Die Anlieger haben alle vorübergehenden Maßnahmen zu dulden, die im Interesse zur Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Pflanzungen auf ihren Grundstücken erforderlich sind. § 23 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Wenn Anlieger die auf ihr Grundstück eingedrungenen Wurzeln oder herüberragende Äste eines Straßenbaumes beseitigen wollen, haben sie das dem Träger der Straßenbaulast rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLStrG,HB - Bremisches Landesstraßengesetz/§§ 22 - 26, 5. Abschnitt - Schutzmaßnahmen und Duldungspflichten/
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