Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 11 - 26, III. Abschnitt - Ausschüsse/§§ 22 - 25, 2. Titel - Ausschuss für Eingaben/
Dokument
§ 23 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland
III. Abschnitt – Ausschüsse → 2. Titel – Ausschuss für Eingaben
§ 23 GO LT – Verfahren vor dem Ausschuss für Eingaben
(1) Abgeordnete, die eine Petition für eine Petentin oder einen Petenten überreicht haben, sind auf ihr Verlangen zu deren Behandlung im Ausschuss zu hören.
(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse über Petitionen kann der Ausschuss die Stellungnahme eines anderen Ausschusses oder einer obersten Landesbehörde einholen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 11 - 26, III. Abschnitt - Ausschüsse/§§ 22 - 25, 2. Titel - Ausschuss für Eingaben/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=185974,25
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=185974,25
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.