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§ 24 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Ausschüsse → 2. Titel – Ausschuss für Eingaben

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 24 GO LT – Überweisung als Material

Der Ausschuss für Eingaben kann eine Petition an einen anderen Ausschuss als Material überweisen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 11 - 26, III. Abschnitt - Ausschüsse/§§ 22 - 25, 2. Titel - Ausschuss für Eingaben/
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