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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 38 - 46, VII. Abschnitt - Redeordnung/
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§ 41 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland
VII. Abschnitt – Redeordnung
§ 41 GO LT – Persönliche Bemerkungen
(1) Zu einer persönlichen Bemerkung im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Beratung wird das Wort erst nach Schluss oder Vertagung der Aussprache, jedoch vor der Abstimmung erteilt. Der Redner oder die Rednerin darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen in Bezug auf ihre oder seine Person zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen.
(2) Eine persönliche Bemerkung darf nur mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten länger als fünf Minuten dauern.
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