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§ 15 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Ausschüsse → 1. Titel – Allgemeines

Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 GO LT – Leitung der Ausschusssitzungen

Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, leitet die Sitzungen des Ausschusses. Sind beide verhindert, beauftragt der Ausschuss ein anderes Mitglied mit der Leitung der Sitzung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 11 - 26, III. Abschnitt - Ausschüsse/§§ 11 - 21, 1. Titel - Allgemeines/
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