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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 11 - 26, III. Abschnitt - Ausschüsse/§§ 11 - 21, 1. Titel - Allgemeines/
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§ 15 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland
III. Abschnitt – Ausschüsse → 1. Titel – Allgemeines
§ 15 GO LT – Leitung der Ausschusssitzungen
Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, leitet die Sitzungen des Ausschusses. Sind beide verhindert, beauftragt der Ausschuss ein anderes Mitglied mit der Leitung der Sitzung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/GO LT,SL - Landtagsgeschäftsordnung/§§ 11 - 26, III. Abschnitt - Ausschüsse/§§ 11 - 21, 1. Titel - Allgemeines/
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