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Art. 6 DRÄndG
Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Landesrecht Berlin
Titel: Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: DRÄndG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-u
Normtyp: Gesetz

Art. 6 DRÄndG – Artikel VI
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Büchereien

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Büchereien vom 22. November 1972 (GVBl. S. 2236) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Überschrift wird das Wort "Büchereien" durch das Wort "Bibliotheken" ersetzt.

  2. 2.

    In der Inhaltsübersicht wird zu Abschnitt III die Angabe "Prüfung" durch "Laufbahnprüfung" ersetzt.

  3. 3.

    § 1 wird wie folgt gefasst:

    "§ 1
    Einstellungsvoraussetzungen

    In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken kann eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt und

    1. 1.

      ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einer Diplomprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung oder einer Magisterprüfung abgeschlossen hat oder

    2. 2.

      ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z. B. Bibliothekswissenschaft) abgeschlossen hat oder

    3. 3.

      einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat

    und gründliche Kenntnisse der englischen Sprache sowie Grundkenntnisse einer weiteren lebenden Fremdsprache besitzt."

  4. 4.

    Die §§ 2 bis 6 werden wie folgt gefasst:

    ‚§ 2
    Ausbildungsbehörde

    Ausbildungsbehörde ist das für die Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken zuständige Mitglied des Senats.

    § 3
    Bewerbungen

    Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde zu richten.

    § 4
    Einstellung

    Über die Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde.

    § 5
    Rechtsstellung

    (1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur "Bibliotheksreferendarin" oder zum "Bibliotheksreferendar" ernannt.

    (2) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.

    § 6
    Ziel des Vorbereitungsdienstes

    Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendarinnen und Referendare auf fachlich und organisatorisch verantwortungsvolle Tätigkeiten im Bibliotheksbereich vorbereitet werden und es soll ihnen die Befähigung für die Laufbahn vermittelt werden.'

  5. 5.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Die Verlängerung richtet sich nach § 14. Mit Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung nach § 17 endet der Vorbereitungsdienst endgültig, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung durch die Ausbildungsbehörde bedarf."

    2. b)

      In Absatz 3 wird das Wort "Bücherei" jeweils durch das Wort "Bibliothek" ersetzt.

  6. 6.

    § 8 wird wie folgt gefasst:

    "§ 8
    Gliederung der Ausbildung

    Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in

    1. 1.

      die berufspraktische Ausbildung (§ 10),

    2. 2.

      die fachtheoretische Ausbildung (§ 13)."

  7. 7.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Wörter "Dem Referendar" durch die Wörter "Der Referendarin oder dem Referendar" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 2 wird das Wort "ihm" durch die Wörter "ihr oder ihm" ersetzt.

  8. 8.

    §§ 10 bis 14 werden wie folgt gefasst:

    "§ 10
    Berufspraktische Ausbildung

    (1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine Bibliothek, in der die berufspraktische Ausbildung erfolgt.

    (2) Die Referendarinnen oder Referendare sind während der gesamten fachtheoretischen Ausbildung mit 0,5 der reinen Arbeitszeit in der für sie bestimmten Ausbildungsbibliothek tätig.

    (3) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Referendarinnen oder die Referendare in die Aufgaben des höheren Bibliotheksdienstes eingeführt werden. Sie haben sich mit den Bereichen und den Arbeitsweisen einer öffentlichen Bibliothek vertraut zu machen. Die Ausbildung soll durch informatorische Unterweisungen gefördert werden.

    § 11
    Ausbildungsleitung

    Der Leitung der Ausbildungsbibliothek obliegt die Gesamtleitung der Ausbildung. Sie kann eine fachlich und pädagogisch geeignete Dienstkraft im höheren Bibliotheksdienst mit der Überwachung der Ausbildung beauftragen.

    § 12
    Leistungsbeurteilung der berufspraktischen Ausbildung

    Am Ende der berufspraktischen Ausbildung sind die Leistungen der Referendarinnen oder Referendare durch die Leitung der Ausbildungsbibliothek mit einer in § 21 des Laufbahngesetzes genannten Noten zu bewerten.

    § 13
    Fachtheoretische Ausbildung

    (1) Die fachtheoretische Ausbildung findet an einer von der Ausbildungsbehörde bestimmten Hochschule statt. Näheres regelt die jeweils geltende Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule.

    (2) Die Referendarinnen oder Referendare sind während der gesamten fachtheoretischen Ausbildung mit 0,5 der reinen Arbeitszeit in der für sie bestimmten Ausbildungsbibliothek tätig.

    § 14
    Verlängerung

    (1) Die Ausbildungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst einmal um höchstens zwölf Monate verlängern, wenn

    1. 1.

      die Referendarin oder der Referendar wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund insgesamt länger als vier Monate nicht an der Ausbildung teilgenommen hat; Zeiten des Erholungsurlaubs und eines Urlaubs nach § 4 der Sonderurlaubsverordnung bleiben außer Betracht,

    2. 2.

      die Referendarin oder der Referendar zu der Prüfung nicht zugelassen ist (§ 15 Absatz 2 Satz 2),

    3. 3.

      die Referendarin oder der Referendar die Prüfung wiederholt (§ 17), oder

    4. 4.

      sie die Eignung der Referendarin oder des Referendars für die Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken noch nicht abschließend beurteilen kann.

    (2) Hat die Referendarin oder der Referendar Elternzeit oder Urlaub nach § 4 Absatz 2 oder § 10 der Sonderurlaubsverordnung erhalten, kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst über zwölf Monate hinaus verlängern.

    (3) Bei Referendarinnen oder Referendaren, die nach ihren Leistungen oder ihrem Verhalten während der Ausbildung für den höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken nicht geeignet sind, ist unverzüglich der Vorbereitungsdienst zu beenden."

  9. 9.

    In der Überschrift des Abschnittes III wird das Wort "Prüfung" durch das Wort "Laufbahnprüfung" ersetzt.

  10. 10.

    Die §§ 15 bis 19 werden wie folgt gefasst:

    ,§ 15
    Laufbahnprüfung

    (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Referendarin oder der Referendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und für die Laufbahn des höheren Dienstes an öffentlichen Bibliotheken befähigt ist.

    (2) Die bibliothekarische Staatsprüfung ist die Laufbahnprüfung für den höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken und findet an der für die fachtheoretische Ausbildung zuständigen Hochschule statt. Die Zulassung zur Laufbahnprüfung und ihre Durchführung richten sich nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung.

    § 16
    Prüfungszeugnis

    Die Referendarinnen oder Referendare, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis der Hochschule. Die Referendarinnen oder Referendare, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid. Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheids ist der Ausbildungsbehörde zuzuleiten, die sie zur Personalakte nimmt.

    § 17
    Wiederholung

    Die Referendarinnen oder Referendare, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Näheres regelt die jeweils geltende Prüfungsordnung der Hochschule.

    § 18
    Rechtswirkungen (Laufbahnprüfung)

    Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung zum höheren Dienst an öffentlichen Bibliotheken. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Assessorin des Bibliotheksdienstes" oder "Assessor des Bibliotheksdienstes" zu führen.

    § 19
    Ausführungsvorschriften

    Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Laufbahnen des Bibliotheksdienstes zuständige Mitglied des Senats.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/DRÄndG,BE - Dienstrechtsänderungsgesetz/
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